EUDR Due-Diligence-Erklärung 2026: Schritt-für-Schritt-Leitfaden für Operatoren
EUDR Due-Diligence-Erklärung: Die 6 Schritte im Überblick
Operatoren, die EUDR-Rohstoffe erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren, müssen vor jeder Lieferung eine Due-Diligence-Erklärung (DDS) über das EU-Informationssystem EUSIS einreichen. Die 6 Pflichtschritte: (1) Risikobewertung, (2) Geolokalisierungsdaten erfassen, (3) Risikoklassifizierung, (4) ggf. Risikominderung, (5) DDS in EUSIS einreichen, (6) Referenznummer beim Zoll vorlegen.Wer muss eine EUDR Due-Diligence-Erklärung einreichen?
Die EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115, deren Anwendungsbeginn durch die Verordnung (EU) 2024/3234 und anschließend durch die Verordnung (EU) 2025/2650 verschoben wurde) unterscheidet zwei Akteurstypen mit unterschiedlichen Pflichten: Operatoren (volle Sorgfaltspflicht + DDS-Einreichung):- Unternehmen, die betroffene Rohstoffe oder Erzeugnisse erstmals auf dem EU-Binnenmarkt in Verkehr bringen
- Unternehmen, die EUDR-Erzeugnisse aus der EU exportieren
- Gültig für alle 7 Rohstoffe: Rinder/Rindfleisch, Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Kautschuk — und ihre Derivate
- Nachgelagerte Marktteilnehmer stellen aus Erzeugnissen, für die bereits eine DDS vorliegt, neue Erzeugnisse her und bringen sie in Verkehr oder führen sie aus; Händler stellen Erzeugnisse innerhalb der EU auf dem Markt bereit
- Beide erfassen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse ihrer Lieferanten und ihrer gewerblichen Abnehmer sowie die DDS-Referenznummern — Letztere nur, wenn der Lieferant selbst Marktteilnehmer ist (Art. 5 Abs. 3)
- Diese Angaben werden mindestens 5 Jahre aufbewahrt und den Behörden auf Verlangen vorgelegt (Art. 5 Abs. 4)
- Nur Unternehmen, die keine KMU sind, müssen sich vor dem Inverkehrbringen bzw. Bereitstellen im EU-Informationssystem registrieren (Art. 5 Abs. 2)
- Große UND mittlere Operatoren (alle Unternehmen, die mindestens zwei der drei Grenzen für kleine Unternehmen überschreiten: 5 Mio. € Bilanzsumme, 10 Mio. € Nettoumsatz, 50 Beschäftigte) sowie Händler: verpflichtet ab 30. Dezember 2026
- Kleinst- und Kleinoperatoren (höchstens 5 Mio. € Bilanzsumme, 10 Mio. € Nettoumsatz, 50 Beschäftigte; zwei von drei Grenzen) sowie Einzelpersonen: verpflichtet ab 30. Juni 2027
- Ausnahme: Holzprodukte, die zuvor unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, gelten unabhängig von der Unternehmensgröße bereits ab dem 30. Dezember 2026
Schritt 1: Betroffenheitsprüfung — welche Produkte fallen unter die EUDR?
Bevor Sie eine DDS einreichen können, müssen Sie klären, ob Ihre Produkte überhaupt unter die EUDR fallen. Die Verordnung gilt für:| Rohstoff | Wichtige Derivate (Auswahl) |
|---|---|
| Rinder | Fleischprodukte (Gelatine und Kollagen sind nicht erfasst, Kapitel 35 steht nicht in Anhang I) |
| Kakao | Schokolade, Kakaobutter, Kakaopulver |
| Kaffee | Rohkaffee, Röstkaffee (Kaffeeextrakte und löslicher Kaffee erst ab 30.12.2027) |
| Palmöl | Palmkernöl, Margarine, Biodiesel, Kosmetik |
| Soja | Sojaöl, Sojaschrot, Sojaprotein |
| Holz | Möbel, Papier, Zellstoff, Schnittholz |
| Kautschuk | Reifen, Handschuhe, Latex-Erzeugnisse |
Schritt 2: Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen erfassen
Dies ist typischerweise der aufwändigste Schritt. Die EUDR verlangt für jede Anbaufläche, aus der Ihre Rohstoffe stammen:- Polygone (GPS-Polygone der Anbaufläche) für Flächen über 4 Hektar
- Punktkoordinaten (Längengrad/Breitengrad) für Flächen unter 4 Hektar
- Lieferanten in Hochrisikoländern haben oft keine GPS-Ausrüstung
- Mehrstufige Lieferketten: Sie benötigen Daten bis zum Primärproduzenten (Farm), nicht nur bis zu Ihrem direkten Lieferanten
- Lösungsansätze: Satellitenbildanalyse durch Drittanbieter, Brancheninitiativen (z.B. gemeinsame Plattformen für Kakao und Kaffee in Westafrika)
Schritt 3: Risikoanalyse und Risikoklassifizierung
Nach der Datenbeschaffung führen Sie eine Risikoanalyse durch. Die Kommission hat ein Benchmarking-System eingeführt, das Länder und Regionen in drei Risikoklassen einteilt:- Geringes Risiko — Vereinfachte Sorgfaltspflicht: Weniger umfangreiche Prüfungen erforderlich, DDS-Einreichung aber weiterhin Pflicht
- Standardrisiko — Volle Sorgfaltspflicht erforderlich
- Hohes Risiko — Verstärkte Sorgfaltspflicht: Zusätzliche Maßnahmen und Dokumente nötig
Schritt 4: Risikominderungsmaßnahmen (bei festgestellten Risiken)
Wenn Ihre Risikoanalyse ein nicht-vernachlässigbares Entwaldungsrisiko ergibt, müssen Sie vor der DDS-Einreichung Risikominderungsmaßnahmen ergreifen:- Zusätzliche Informationen und Dokumente vom Lieferanten anfordern
- Unabhängige Audits vor Ort oder Satellitenbild-Überprüfungen
- Ausschluss bestimmter Lieferanten oder Lieferkettenglieder
- Zertifizierungen (RSPO, FSC, Rainforest Alliance) können ergänzend eingesetzt werden — ersetzen aber nicht die eigene Sorgfaltsprüfung
Schritt 5: Due-Diligence-Erklärung über EUSIS einreichen
Das EUSIS (EU Information System for EUDR) ist das zentrale Portal für die Einreichung. Der Prozess:- Registrierung: Melden Sie sich mit EU-Login an (ec.europa.eu/eu-login). Für Unternehmen ist eine EORI-Nummer empfohlen.
- Neue DDS erstellen: Wählen Sie den Rohstoff, das Erzeugnis und die relevanten HS-Codes.
- Daten eingeben:
- Erklärung abgeben: Bestätigen Sie, dass die Angaben korrekt sind und das Produkt kein unvertretbares Entwaldungsrisiko darstellt.
- Referenznummer erhalten: Nach erfolgreicher Einreichung generiert EUSIS eine eindeutige Referenznummer (DDS-Nummer).
Schritt 6: DDS-Referenznummer beim Zoll vorlegen
Die DDS-Referenznummer aus EUSIS muss bei der Zollabfertigung vorgelegt werden. Ohne gültige Referenznummer wird die Ware nicht abgefertigt — sie wird zurückgehalten bis zur Klärung.Für den Export aus der EU gilt dasselbe: Die DDS-Referenznummer wird in die Ausfuhrzollanmeldung eingetragen.
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler reichen keine eigene DDS ein. Sie halten die Referenznummern bereit, die ihnen ein liefernder Marktteilnehmer mitgeteilt hat, und legen sie zusammen mit den Lieferanten- und Abnehmerdaten auf Verlangen der Behörde vor. Die Pflicht, die Referenznummer an die nachgelagerte Lieferkette weiterzugeben, liegt beim Marktteilnehmer (Art. 4 Abs. 7).
Aufbewahrungspflichten: 5 Jahre für alle DDS-Unterlagen
Alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Due-Diligence-Erklärung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden:- Die eingereichten DDS mit ihren Referenznummern
- Geolokalisierungsdaten und deren Quellen (Lieferantenangaben, Satellitendaten)
- Risikoanalysen und Risikobewertungen
- Nachweise über Risikominderungsmaßnahmen
- Lieferantenverträge und Zertifikate
Häufige Fehler bei der DDS-Einreichung — und wie Sie sie vermeiden
- Fehlende Parzellendaten: Koordinaten auf Landes- oder Regionsebene sind unzureichend. EUSIS weist die DDS ab oder markiert sie als unvollständig.
- Falsche HS-Codes: Ein falscher Zollcode kann zur Nichtanwendung der EUDR führen — oder umgekehrt zu unnötigem Aufwand. Prüfen Sie die Codes in Anhang I der Verordnung.
- DDS zu spät eingereicht: Die Einreichung muss vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Nachträgliche DDS sind nicht zulässig.
- Lieferkette nicht vollständig erfasst: Die EUDR verlangt Daten bis zum Primärproduzenten. Daten nur vom direkten Lieferanten reichen nicht.
- Zertifizierungen als Ersatz: RSPO, FSC oder ähnliche Zertifikate ersetzen nicht die eigene Sorgfaltsprüfung und Geolokalisierungsdaten — sie können ergänzend herangezogen werden.
FAQ — EUDR Due-Diligence-Erklärung für Operatoren
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann muss die EUDR Due-Diligence-Erklärung eingereicht werden?
Die DDS muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Ware auf dem EU-Markt oder vor dem Export aus der EU eingereicht werden. Für große und mittlere Operatoren gilt die Pflicht ab dem 30. Dezember 2026, für Kleinst- und Kleinoperatoren ab dem 30. Juni 2027. Für Holzprodukte, die zuvor unter die EUTR fielen, gilt unabhängig von der Unternehmensgröße der 30. Dezember 2026.
Können Händler die DDS des Operatoren verwenden?
Sie brauchen keine eigene. Seit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 reichen Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer keine DDS ein. Sie erfassen Name, Postanschrift und E-Mail-Adresse ihrer Lieferanten und Abnehmer sowie die DDS-Referenznummer, sofern der Lieferant Marktteilnehmer ist, und bewahren diese Angaben 5 Jahre auf. Unternehmen, die keine KMU sind, registrieren sich zusätzlich im EU-Informationssystem.
Was passiert, wenn eine DDS fehlerhaft oder unvollständig ist?
Eine fehlerhafte oder unvollständige DDS kann zur Zurückhaltung der Ware durch die Zollbehörden führen. Bei Verstößen drohen nach Artikel 25 Bußgelder, deren Höchstbetrag mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes betragen muss. Zuständig in Deutschland ist die BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung).
Wie lange ist eine eingereichte DDS gültig?
Eine DDS ist grundsätzlich für die konkrete Lieferung gültig, für die sie eingereicht wurde. Für wiederkehrende, identische Lieferungen vom selben Lieferanten können unter bestimmten Bedingungen vereinfachte Folgeerklärungen auf Basis einer bestehenden DDS eingereicht werden — die genauen Bedingungen sind in den EUSIS-Nutzungsrichtlinien geregelt.
Muss die DDS von einem Rechtsanwalt oder Compliance-Berater geprüft werden?
Nein, eine rechtliche Prüfung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Operatoren sind selbst verantwortlich für die Richtigkeit ihrer DDS. Bei komplexen Lieferketten oder Hochrisikoherkunftsländern empfiehlt sich jedoch eine Überprüfung durch EUDR-erfahrene Compliance-Berater, da Fehler zu Bußgeldern und Lieferstopps führen können.