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EUDR Due-Diligence-Erklärung 2026: Schritt-für-Schritt-Leitfaden für Operatoren

Veroeffentlicht: 2026-05-12 Lesezeit: 6 Min.
EUDR Due-Diligence-Erklärung 2026: Schritt-für-Schritt-Leitfaden für Operatoren

EUDR Due-Diligence-Erklärung: Die 6 Schritte im Überblick (60 Wörter)

Operatoren, die EUDR-Rohstoffe erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringen oder aus der EU exportieren, müssen vor jeder Lieferung eine Due-Diligence-Erklärung (DDS) über das EU-Informationssystem EUSIS einreichen. Die 6 Pflichtschritte: (1) Risikobewertung, (2) Geolokalisierungsdaten erfassen, (3) Risikoklassifizierung, (4) ggf. Risikominderung, (5) DDS in EUSIS einreichen, (6) Referenznummer beim Zoll vorlegen.

Wer muss eine EUDR Due-Diligence-Erklärung einreichen?

Die EU-Entwaldungsverordnung (Verordnung (EU) 2023/1115, geändert durch Verordnung (EU) 2024/2853) unterscheidet zwei Akteurstypen mit unterschiedlichen Pflichten: Operatoren (volle Sorgfaltspflicht + DDS-Einreichung): Händler (vereinfachte Pflichten, keine eigene DDS-Einreichung in der Regel): Anwendungsdaten 2026: Als KMU gilt ein Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und weniger als 50 Mio. € Jahresumsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme.

Schritt 1: Betroffenheitsprüfung — welche Produkte fallen unter die EUDR?

Bevor Sie eine DDS einreichen können, müssen Sie klären, ob Ihre Produkte überhaupt unter die EUDR fallen. Die Verordnung gilt für:
RohstoffWichtige Derivate (Auswahl)
RinderLeder, Fleischprodukte, Gelatine
KakaoSchokolade, Kakaobutter, Kakaopulver
KaffeeRöstkaffee, Kaffeextrakte, löslicher Kaffee
PalmölPalmkernöl, Margarine, Biodiesel, Kosmetik
SojaSojaöl, Sojaschrot, Sojaprotein
HolzMöbel, Papier, Zellstoff, Schnittholz
KautschukReifen, Handschuhe, Latex-Erzeugnisse
Die vollständige Liste der HS-Zollcodes, die unter die EUDR fallen, ist im Anhang I der Verordnung (EU) 2023/1115 zu finden. Prüfen Sie Ihre Produkte anhand ihrer CN-Codes.

Schritt 2: Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen erfassen

Dies ist typischerweise der aufwändigste Schritt. Die EUDR verlangt für jede Anbaufläche, aus der Ihre Rohstoffe stammen: Die Koordinaten müssen auf Parzellenniveau vorliegen — Angaben auf Länder- oder Regionsebene sind nicht ausreichend. Praktische Herausforderungen:

Schritt 3: Risikoanalyse und Risikoklassifizierung

Nach der Datenbeschaffung führen Sie eine Risikoanalyse durch. Die Kommission hat ein Benchmarking-System eingeführt, das Länder und Regionen in drei Risikoklassen einteilt:
  1. Geringes Risiko — Vereinfachte Sorgfaltspflicht: Weniger umfangreiche Prüfungen erforderlich, DDS-Einreichung aber weiterhin Pflicht
  2. Standardrisiko — Volle Sorgfaltspflicht erforderlich
  3. Hohes Risiko — Verstärkte Sorgfaltspflicht: Zusätzliche Maßnahmen und Dokumente nötig
Die Länderklassifizierung wird von der Kommission regelmäßig aktualisiert und über das EUSIS-Portal veröffentlicht. Operatoren müssen prüfen, in welche Kategorie ihre Lieferländer fallen.

Schritt 4: Risikominderungsmaßnahmen (bei festgestellten Risiken)

Wenn Ihre Risikoanalyse ein nicht-vernachlässigbares Entwaldungsrisiko ergibt, müssen Sie vor der DDS-Einreichung Risikominderungsmaßnahmen ergreifen: Erst wenn das Risiko als vernachlässigbar eingestuft ist, kann die DDS eingereicht werden.

Schritt 5: Due-Diligence-Erklärung über EUSIS einreichen

Das EUSIS (EU Information System for EUDR) ist das zentrale Portal für die Einreichung. Der Prozess:
  1. Registrierung: Melden Sie sich mit EU-Login an (ec.europa.eu/eu-login). Für Unternehmen ist eine EORI-Nummer empfohlen.
  2. Neue DDS erstellen: Wählen Sie den Rohstoff, das Erzeugnis und die relevanten HS-Codes.
  3. Daten eingeben:
- Geolokalisierungsdaten (Polygone oder Punktkoordinaten) - Herkunftsland und Herkunftsregion - Risikoklassifizierung und -einschätzung - Ergriffene Risikominderungsmaßnahmen (falls anwendbar) - Referenzen zu Lieferantendokumenten und Zertifikaten
  1. Erklärung abgeben: Bestätigen Sie, dass die Angaben korrekt sind und das Produkt kein unvertretbares Entwaldungsrisiko darstellt.
  2. Referenznummer erhalten: Nach erfolgreicher Einreichung generiert EUSIS eine eindeutige Referenznummer (DDS-Nummer).
Wichtig: Die DDS muss vor dem Inverkehrbringen oder Export eingereicht werden, nicht erst danach. Einmal eingereichte DDS können bei wiederholten, identischen Lieferungen für einen begrenzten Zeitraum wiederverwendet werden — prüfen Sie die EUSIS-Dokumentation für die genauen Bedingungen.

Schritt 6: DDS-Referenznummer beim Zoll vorlegen

Die DDS-Referenznummer aus EUSIS muss bei der Zollabfertigung vorgelegt werden. Ohne gültige Referenznummer wird die Ware nicht abgefertigt — sie wird zurückgehalten bis zur Klärung.

Für den Export aus der EU gilt dasselbe: Die DDS-Referenznummer wird in die Ausfuhrzollanmeldung eingetragen.

Händler innerhalb der EU (die keine eigene DDS einreichen) müssen die Referenznummer des Operatoren auf Anfrage von Behörden vorlegen können und sind verpflichtet, diese Information an ihre Abnehmer weiterzugeben.

Aufbewahrungspflichten: 5 Jahre für alle DDS-Unterlagen

Alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Due-Diligence-Erklärung müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden: Das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit) ist in Deutschland die zuständige Kontrollbehörde für die meisten EUDR-relevanten Produkte und kann diese Unterlagen bei Kontrollen anfordern.

Häufige Fehler bei der DDS-Einreichung — und wie Sie sie vermeiden

  1. Fehlende Parzellendaten: Koordinaten auf Landes- oder Regionsebene sind unzureichend. EUSIS weist die DDS ab oder markiert sie als unvollständig.
  2. Falsche HS-Codes: Ein falscher Zollcode kann zur Nichtanwendung der EUDR führen — oder umgekehrt zu unnötigem Aufwand. Prüfen Sie die Codes in Anhang I der Verordnung.
  3. DDS zu spät eingereicht: Die Einreichung muss vor dem Inverkehrbringen erfolgen. Nachträgliche DDS sind nicht zulässig.
  4. Lieferkette nicht vollständig erfasst: Die EUDR verlangt Daten bis zum Primärproduzenten. Daten nur vom direkten Lieferanten reichen nicht.
  5. Zertifizierungen als Ersatz: RSPO, FSC oder ähnliche Zertifikate ersetzen nicht die eigene Sorgfaltsprüfung und Geolokalisierungsdaten — sie können ergänzend herangezogen werden.

FAQ — EUDR Due-Diligence-Erklärung für Operatoren

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann muss die EUDR Due-Diligence-Erklärung eingereicht werden?

Die DDS muss vor dem erstmaligen Inverkehrbringen der Ware auf dem EU-Markt oder vor dem Export aus der EU eingereicht werden. Für große Operatoren gilt die Pflicht seit dem 30. Dezember 2025, für KMU-Operatoren ab dem 30. Juni 2026.

Können Händler die DDS des Operatoren verwenden?

Ja. Händler, die Waren innerhalb der EU weiterverkaufen (nach erstem Inverkehrbringen durch einen Operator), müssen keine eigene DDS einreichen. Sie müssen aber die DDS-Referenznummer des Operatoren kennen, sie auf Anfrage von Behörden vorlegen können und an ihre Abnehmer weitergeben.

Was passiert, wenn eine DDS fehlerhaft oder unvollständig ist?

Eine fehlerhafte oder unvollständige DDS kann zur Zurückhaltung der Ware durch die Zollbehörden führen. Bei vorsätzlichen oder schwerwiegenden Verstößen drohen Sanktionen bis zu 4 % des EU-Jahresumsatzes. Zuständig in Deutschland ist das BVL (Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit).

Wie lange ist eine eingereichte DDS gültig?

Eine DDS ist grundsätzlich für die konkrete Lieferung gültig, für die sie eingereicht wurde. Für wiederkehrende, identische Lieferungen vom selben Lieferanten können unter bestimmten Bedingungen vereinfachte Folgeerklärungen auf Basis einer bestehenden DDS eingereicht werden — die genauen Bedingungen sind in den EUSIS-Nutzungsrichtlinien geregelt.

Muss die DDS von einem Rechtsanwalt oder Compliance-Berater geprüft werden?

Nein, eine rechtliche Prüfung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Operatoren sind selbst verantwortlich für die Richtigkeit ihrer DDS. Bei komplexen Lieferketten oder Hochrisikoherkunftsländern empfiehlt sich jedoch eine Überprüfung durch EUDR-erfahrene Compliance-Berater, da Fehler zu Bußgeldern und Lieferstopps führen können.