Recht

EUDR-Strafen: Bußgelder, Sanktionen und Durchsetzung

Veroeffentlicht: 2026-03-27 Lesezeit: 4 Min.
EUDR-Strafen: Bußgelder, Sanktionen und Durchsetzung
Schnellantwort: Bei EUDR-Verstößen muss der Bußgeldrahmen einen Höchstbetrag von mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes vorsehen — zuzüglich Gewinnabschöpfung. Hinzu kommen die Einziehung der Waren und der Einnahmen, der befristete Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und bei schweren Verstößen ein vorübergehendes Vermarktungsverbot. Bei wiederholten Verstößen müssen die Sanktionen schrittweise steigen (Art. 25 VO 2023/1115).

EUDR-Strafen: Die EU meint es ernst

Die EU-Entwaldungsverordnung ist kein zahnloser Tiger. Die Sanktionen bei Verstößen sind bewusst abschreckend gestaltet — und die Durchsetzung wird ernst genommen. Wer die EUDR auf die leichte Schulter nimmt, riskiert nicht nur Bußgelder, sondern auch den Zugang zum EU-Markt.

Welche Sanktionen drohen?

Die Verordnung (EU) 2023/1115 legt in Artikel 25 einen Mindestrahmen fest, den die Mitgliedstaaten in nationales Recht umsetzen müssen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Seit der Änderung durch die Verordnung (EU) 2025/2650 gilt dieser Rahmen ausdrücklich für Marktteilnehmer, nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler.

Bußgelder

ElementWas Art. 25 Abs. 2 lit. a vorgibt
Höchstbetrag (juristische Personen)Mindestens 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes im Geschäftsjahr vor der Bußgeldentscheidung
BemessungIm Verhältnis zur Umweltschädigung und zum Wert der Rohstoffe bzw. Erzeugnisse
GewinnabschöpfungDer wirtschaftliche Gewinn aus dem Verstoß soll tatsächlich abgeschöpft werden; der Höchstbetrag wird gegebenenfalls über den potenziellen Gewinn angehoben
Wiederholte VerstößeSchrittweise Anhebung der Sanktionen (kein fester Multiplikator)
Wichtig ist die Lesart: Die 4 % sind keine Mindeststrafe im Einzelfall, sondern eine Untergrenze für die Obergrenze des nationalen Bußgeldrahmens. Und die Bezugsgröße ist der Umsatz in der gesamten EU, nicht nur im Mitgliedstaat, der das Verfahren führt. Beispiel: Ein Unternehmen mit 50 Mio. Euro unionsweitem Jahresumsatz muss einem Bußgeldrahmen unterliegen, der bis mindestens 2 Mio. Euro reicht – die tatsächlich verhängte Geldbuße kann darunter liegen.

Einziehung, Vergabeausschluss und Vermarktungsverbot

Neben Geldbußen sind weitere Maßnahmen möglich:

Strafrechtliche Konsequenzen

Artikel 25 gilt ausdrücklich unbeschadet der Richtlinie 2008/99/EG über den strafrechtlichen Schutz der Umwelt. In besonders schweren Fällen können deshalb nach nationalem Recht auch strafrechtliche Konsequenzen drohen, etwa bei:

Wie wird die EUDR durchgesetzt?

Die Durchsetzung erfolgt auf mehreren Ebenen:
  1. Nationale Behörden: Jeder Mitgliedstaat benennt zuständige Behörden für die EUDR-Überwachung
  2. Risikobasierte Mindestquoten (Art. 16): jährlich mindestens 3 % der Pflichtigen bei Erzeugnissen aus Standardrisiko-Ländern, 1 % bei geringem Risiko
  3. Erhöhte Kontrolle für Hochrisiko-Länder: mindestens 9 % der Pflichtigen und 9 % der Menge jedes betroffenen Erzeugnisses. Seit der VO 2025/2650 zählen dazu Marktteilnehmer sowie nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU sind
  4. EU-Informationssystem: Zentrales Register für alle Sorgfaltspflichterklärungen, zugänglich für alle nationalen Behörden
  5. Begründete Bedenken Dritter (Art. 31): NGOs, Unternehmen und Privatpersonen können Hinweise einreichen; die Mitgliedstaaten müssen die Identität der Hinweisgeber schützen, zusätzlich zur Richtlinie (EU) 2019/1937

Praktische Konsequenzen für Unternehmen

Was bedeutet das konkret für Ihre Geschäftsstrategie?

Wie Sie sich schützen

  1. Implementieren Sie ein robustes Sorgfaltssystem (siehe EUDR-Sorgfaltspflicht)
  2. Investieren Sie in eine EUDR-Compliance-Software
  3. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter regelmäßig
  4. Dokumentieren Sie alle Maßnahmen lükenlos
  5. Lassen Sie Ihre Systeme regelmäßig von Dritten überprüfen
Den Gesamtüberblick zur Verordnung gibt unser EUDR-Leitfaden.

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Wie hoch sind die Bußgelder bei EUDR-Verstößen?

Der nationale Bußgeldrahmen muss für juristische Personen einen Höchstbetrag von mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes vorsehen (Art. 25 VO 2023/1115). Der Gewinn aus dem Verstoß soll abgeschöpft werden, und bei wiederholten Verstößen steigen die Sanktionen schrittweise.

Können Waren eingezogen werden?

Ja. Artikel 25 sieht die Einziehung der Erzeugnisse und der damit erzielten Einnahmen vor. Bei schwerwiegenden oder wiederholten Verstößen kommt ein vorübergehendes Verbot hinzu, die Waren in Verkehr zu bringen, bereitzustellen oder auszuführen.

Werden die Kontrollen wirklich durchgeführt?

Ja, Artikel 16 schreibt Mindestquoten vor: jährlich 3 % der Pflichtigen bei Standardrisiko-Ländern, 9 % (plus 9 % der Mengen) bei Hochrisiko-Ländern und 1 % bei geringem Risiko. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zählen dabei nur mit, wenn sie keine KMU sind.

Gilt das Bußgeld auf den Gesamtumsatz oder nur den EU-Umsatz?

Maßgeblich ist der jährliche unionsweite Gesamtumsatz im Geschäftsjahr vor der Entscheidung, nicht nur der Umsatz im Mitgliedstaat. Bei 50 Mio. Euro EU-Umsatz muss der Bußgeldrahmen also bis mindestens 2 Mio. Euro reichen – das ist die Obergrenze des Rahmens, keine automatische Strafe.

Was passiert bei einer falschen Sorgfaltspflichterklärung?

Neben Geldbußen drohen Einziehung von Waren und Erlösen, ein befristeter Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Finanzierungen (höchstens 12 Monate) und bei schweren Fällen ein Vermarktungsverbot. Strafrechtliche Folgen richten sich nach nationalem Recht und der Umweltstrafrechtsrichtlinie 2008/99/EG.

Müssen KMU dieselben Strafen befürchten?

Ja. Es gibt keine Bußgeld-Ausnahme für KMU. Seit der VO 2025/2650 reichen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler jeder Größe keine eigene Sorgfaltserklärung mehr ein, müssen aber Lieferanten, Abnehmer und Referenznummern fünf Jahre dokumentieren (Art. 5). Mittlere Unternehmen sind ab 30. Dezember 2026 erfasst, Klein- und Kleinstunternehmen ab 30. Juni 2027.