Gesetzesregister EUDR — alle offiziellen Texte (EU + Deutschland)
Letzte Aktualisierung: 17. September 2026 · Texte im Register: 10 · Geltungsbereich: Europäische Union und Deutschland
Über diese Seite. Dieses Register erfasst die geltenden Rechtsakte der Europäischen Union zur Entwaldungsverordnung (EUDR), die Verordnung (EU) 2025/2650 zur Verschiebung des Anwendungsbeginns sowie die offiziellen Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige deutsche Vollzugsbehörde. Jeder Eintrag verweist direkt auf die Primärquelle.
Redaktioneller Grundsatz: wir formulieren nicht um, wir verweisen. Bei Abweichung zwischen der Zusammenfassung und dem amtlichen Text gilt der amtliche Text. Diese Seite wird aktualisiert, sobald ein neuer Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.
Grundverordnung
Die Entwaldungsverordnung (EUDR) schafft ein EU-weites System zur Sorgfaltspflicht bei der Einfuhr und dem Inverkehrbringen von sieben Rohstoffen und daraus hergestellten Produkten, deren Produktion ein Risiko der Entwaldung oder Waldschädigung birgt.
| Offizielle Bezeichnung | Datum | Gegenstand | Primärquelle |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates | 31. Mai 2023 | Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union. Betrifft sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja, Holz sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse. Führt eine Sorgfaltspflichtregelung ein, einschließlich der Erklärung der Sorgfaltspflicht mit Geolokalisierungsdaten. | EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/1115 |
| Kurzzusammenfassung EUR-Lex | Laufend aktualisiert | Offizielle Kurzzusammenfassung des Amts für Veröffentlichungen der EU: Ziele, Funktionsweise, erfasste Rohstoffe, Sorgfaltspflichten, Benchmarking-System (niedriges / mittleres / hohes Risiko). | EUR-Lex — Zusammenfassung EUDR |
| Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 der Kommission | 22. Mai 2025 | Länder-Benchmarking nach Artikel 29 der Verordnung (EU) 2023/1115: Liste der Länder mit geringem Risiko und mit hohem Risiko (ausschließlich Belarus, Nordkorea, Myanmar, Russland). Alle nicht gelisteten Länder gelten als Standardrisiko. | EUR-Lex — Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 |
| Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 der Kommission | 13. Juli 2026 | Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2023/1115 (Liste der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse). Gestrichen: Häute, Felle und Leder von Rindern (ex 4101, ex 4104, ex 4107), Förderbänder und Treibriemen (ex 4010), sonstige Waren aus Weichkautschuk (ex 4016). Beschränkt: ex 4012 auf ex 4012 90 30 (Überreifen), 1201 auf 1201 90 00 (Saatgut-Sojabohnen ausgenommen), ex 9401 auf eine Liste von Unterpositionen ohne Luftfahrzeug- und Kraftfahrzeugsitze. Neu aufgenommen mit Geltung ab 30. Dezember 2027: Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee (2101 11 00), gefrorene Rinderzungen (ex 0206 21 00) und zahlreiche Palmölderivate der Oleochemie. Veröffentlicht im Amtsblatt vom 17.9.2026, in Kraft seit dem 18. September 2026. | EUR-Lex — Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 |
Verschiebung des Anwendungsbeginns (2024-2025)
Der Anwendungsbeginn wurde zweimal verschoben. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025, die Artikel 38 der Verordnung (EU) 2023/1115 neu gefasst hat: die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 gelten ab dem 30. Dezember 2026; für natürliche Personen, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gelten sie ab dem 30. Juni 2027.
| Ereignis | Datum | Gegenstand | Primärquelle |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EU) 2024/3234 des Europäischen Parlaments und des Rates | 19. Dezember 2024 | Erste Verschiebung des Geltungsbeginns der Verordnung (EU) 2023/1115. Artikel 38 Absätze 2 und 3 werden neu gefasst: Geltungsbeginn der Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 am 30. Dezember 2025, für am 31. Dezember 2020 niedergelassene Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen am 30. Juni 2026. Artikel 37 wird neu gefasst (Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 995/2010 mit Wirkung vom 30. Dezember 2025) und die Frist für die Länder-Benchmarking-Liste nach Artikel 29 Absatz 2 auf den 30. Juni 2025 verschoben. Veröffentlicht im Amtsblatt vom 23. Dezember 2024. | EUR-Lex — Verordnung (EU) 2024/3234 |
| Verordnung (EU) 2025/2650 des Europäischen Parlaments und des Rates | 19. Dezember 2025 | Änderung der Verordnung (EU) 2023/1115 hinsichtlich bestimmter Verpflichtungen von Marktteilnehmern und Händlern. Artikel 38 wird neu gefasst: Geltungsbeginn der Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 am 30. Dezember 2026, für am 31. Dezember 2024 niedergelassene natürliche Personen, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen am 30. Juni 2027. Die Verordnung (EU) Nr. 995/2010 wird mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben. Veröffentlicht im Amtsblatt vom 23. Dezember 2025. | EUR-Lex — Verordnung (EU) 2025/2650 |
Nationale Vollzugsbehörde (Deutschland)
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist in Deutschland für die Durchführung und den Vollzug der EUDR zuständig. Sie informiert Unternehmen, veranstaltet Webinare und wird die Kontrollen vor Ort übernehmen.
| Quelle | Gegenstand | Primärquelle |
|---|---|---|
| BLE — Was ist die EUDR? | Offizielle Einführungsseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu Inhalt, Anwendungsbereich und Pflichten der EUDR für deutsche Unternehmen. | BLE — Was ist die EUDR? |
| BLE — Entwaldungsfreie Lieferketten | Portal der BLE zu den konkreten Anforderungen an entwaldungsfreie Lieferketten: Sorgfaltspflichten, Geolokalisierungsdaten, Risikoanalyse, Dokumentation. | BLE — Entwaldungsfreie Lieferketten |
| BLE — Erklärvideo zur EUDR | Offizielle Meldung und Erklärvideo der BLE zur Einführung der EUDR (Februar 2024), weiterhin als Einstiegsreferenz verfügbar. | BLE — Erklärvideo EUDR |
Anwendungskalender
| Datum | Ereignis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 31. Mai 2023 | Erlass der Verordnung (EU) 2023/1115 durch Parlament und Rat | Verordnung (EU) 2023/1115 |
| 29. Juni 2023 | Inkrafttreten (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt) | Art. 38 Verordnung (EU) 2023/1115 |
| 30. Dezember 2024 (ursprünglich) | Ursprüngliche Anwendungsfrist — zweimal verschoben | Art. 38 (ursprünglich) |
| 18. September 2026 | Inkrafttreten der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 (geänderter Anhang I) | Art. 2 Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 |
| 30. Dezember 2026 | Geltungsbeginn der Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 (nach zweifacher Verschiebung) | Art. 38 Abs. 2 Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 |
| 30. Juni 2027 | Geltungsbeginn für natürliche Personen, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, die am 31. Dezember 2024 niedergelassen waren | Art. 38 Abs. 3 Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 |
| 30. Dezember 2027 | Geltungsbeginn der neu in Anhang I aufgenommenen Einträge (u. a. 2101 11 00 löslicher Kaffee, ex 0206 21 00 gefrorene Rinderzungen, Palmölderivate) | Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 |
Aktualisierungshistorie
22. April 2026: Erstveröffentlichung des Registers mit 6 offiziellen Referenzen (1 Grundverordnung, 1 EUR-Lex-Zusammenfassung, 1 Verschiebungsentscheidung, 3 BLE-Portale), plus konsolidierter Anwendungskalender.
14. August 2026: Ergänzt um die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 (Länder-Benchmarking), die im Register bislang fehlte.
17. September 2026: Ergänzt um die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 (Änderung des Anhangs I), am selben Tag im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die Verschiebung des Anwendungsbeginns wird jetzt der Verordnung (EU) 2025/2650 zugeordnet, die im Register bislang fehlte.
17. September 2026: Ergänzt um die Verordnung (EU) 2024/3234 (erste Verschiebung des Geltungsbeginns, Amtsblatt vom 23. Dezember 2024), die im Register bislang fehlte. Beide Verschiebungen sind damit lückenlos belegt.
Methodik und Haftungsausschluss
Dieses Register wird aus folgenden Primärquellen erstellt: EUR-Lex (Amt für Veröffentlichungen der EU), BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, zuständige nationale Vollzugsbehörde). Alle Zusammenfassungen sind streng faktisch formuliert; sie enthalten keine juristische Interpretation und können nicht die Konsultation des amtlichen Textes oder die Beratung durch einen qualifizierten Rechts- oder Compliance-Experten ersetzen.
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann muss ich als Unternehmen die EUDR einhalten?
Nach Artikel 38 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 gelten die Artikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 ab dem 30. Dezember 2026. Für natürliche Personen, Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen, die am 31. Dezember 2024 als solche niedergelassen waren, gelten sie ab dem 30. Juni 2027.
Welche Rohstoffe sind von der EUDR betroffen?
Die Verordnung (EU) 2023/1115 erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie Schokolade, Möbel, Papier oder Reifen. Häute, Felle und Leder von Rindern wurden durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 aus Anhang I gestrichen.
Wer ist in Deutschland für die EUDR zuständig?
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung und den Vollzug der EUDR in Deutschland zuständig. Sie bietet Informationsmaterial, Webinare und wird die Kontrollen vor Ort übernehmen.