Gesetzesregister EUDR — alle offiziellen Texte (EU + Deutschland)
Letzte Aktualisierung: 22. April 2026 · Texte im Register: 6 · Geltungsbereich: Europäische Union und Deutschland
Über diese Seite. Dieses Register erfasst die geltenden Rechtsakte der Europäischen Union zur Entwaldungsverordnung (EUDR), die politische Vereinbarung zur Verschiebung des Anwendungsbeginns sowie die offiziellen Informationen der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige deutsche Vollzugsbehörde. Jeder Eintrag verweist direkt auf die Primärquelle.
Redaktioneller Grundsatz: wir formulieren nicht um, wir verweisen. Bei Abweichung zwischen der Zusammenfassung und dem amtlichen Text gilt der amtliche Text. Diese Seite wird aktualisiert, sobald ein neuer Rechtsakt im Amtsblatt der EU veröffentlicht wird.
Grundverordnung
Die Entwaldungsverordnung (EUDR) schafft ein EU-weites System zur Sorgfaltspflicht bei der Einfuhr und dem Inverkehrbringen von sieben Rohstoffen und daraus hergestellten Produkten, deren Produktion ein Risiko der Entwaldung oder Waldschädigung birgt.
| Offizielle Bezeichnung | Datum | Gegenstand | Primärquelle |
|---|---|---|---|
| Verordnung (EU) 2023/1115 des Europäischen Parlaments und des Rates | 31. Mai 2023 | Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt sowie ihre Ausfuhr aus der Union. Betrifft sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja, Holz sowie zahlreiche daraus hergestellte Erzeugnisse. Führt eine Sorgfaltspflichtregelung ein, einschließlich der Erklärung der Sorgfaltspflicht mit Geolokalisierungsdaten. | EUR-Lex — Verordnung (EU) 2023/1115 |
| Kurzzusammenfassung EUR-Lex | Laufend aktualisiert | Offizielle Kurzzusammenfassung des Amts für Veröffentlichungen der EU: Ziele, Funktionsweise, erfasste Rohstoffe, Sorgfaltspflichten, Benchmarking-System (niedriges / mittleres / hohes Risiko). | EUR-Lex — Zusammenfassung EUDR |
Verschiebung des Anwendungsbeginns (2024-2025)
Im Trilog zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission wurde der Anwendungsbeginn zweimal verschoben. Zuletzt im Dezember 2025 wurde beschlossen, dass große Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026 und Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30. Juni 2027 EUDR-konform arbeiten müssen.
| Ereignis | Datum | Gegenstand | Primärquelle |
|---|---|---|---|
| Zweite politische Einigung zur Verschiebung | Dezember 2025 | Zweite Verschiebung des Anwendungsbeginns um ein weiteres Jahr im Trilog. Große Marktteilnehmer: Anwendung ab 30. Dezember 2026. Kleinst- und Kleinunternehmen: Anwendung ab 30. Juni 2027. Außerdem wurden Vereinfachungen für Land- und Forstwirtschaft und entlang der Lieferkette vereinbart. | BLE — Aktuelles EUDR |
Nationale Vollzugsbehörde (Deutschland)
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist in Deutschland für die Durchführung und den Vollzug der EUDR zuständig. Sie informiert Unternehmen, veranstaltet Webinare und wird die Kontrollen vor Ort übernehmen.
| Quelle | Gegenstand | Primärquelle |
|---|---|---|
| BLE — Was ist die EUDR? | Offizielle Einführungsseite der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu Inhalt, Anwendungsbereich und Pflichten der EUDR für deutsche Unternehmen. | BLE — Was ist die EUDR? |
| BLE — Entwaldungsfreie Lieferketten | Portal der BLE zu den konkreten Anforderungen an entwaldungsfreie Lieferketten: Sorgfaltspflichten, Geolokalisierungsdaten, Risikoanalyse, Dokumentation. | BLE — Entwaldungsfreie Lieferketten |
| BLE — Erklärvideo zur EUDR | Offizielle Meldung und Erklärvideo der BLE zur Einführung der EUDR (Februar 2024), weiterhin als Einstiegsreferenz verfügbar. | BLE — Erklärvideo EUDR |
Anwendungskalender
| Datum | Ereignis | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| 31. Mai 2023 | Erlass der Verordnung (EU) 2023/1115 durch Parlament und Rat | Verordnung (EU) 2023/1115 |
| 29. Juni 2023 | Inkrafttreten (20 Tage nach Veröffentlichung im Amtsblatt) | Art. 38 Verordnung (EU) 2023/1115 |
| 30. Dezember 2024 (ursprünglich) | Ursprüngliche Anwendungsfrist — zweimal verschoben | Art. 38 (ursprünglich) |
| 30. Dezember 2026 | Anwendungsbeginn für große Marktteilnehmer (nach zweifacher Verschiebung) | Politische Einigung Dezember 2025 |
| 30. Juni 2027 | Anwendungsbeginn für Kleinst- und Kleinunternehmen | Politische Einigung Dezember 2025 |
Aktualisierungshistorie
22. April 2026: Erstveröffentlichung des Registers mit 6 offiziellen Referenzen (1 Grundverordnung, 1 EUR-Lex-Zusammenfassung, 1 Verschiebungsentscheidung, 3 BLE-Portale), plus konsolidierter Anwendungskalender.
Methodik und Haftungsausschluss
Dieses Register wird aus folgenden Primärquellen erstellt: EUR-Lex (Amt für Veröffentlichungen der EU), BLE (Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung, zuständige nationale Vollzugsbehörde). Alle Zusammenfassungen sind streng faktisch formuliert; sie enthalten keine juristische Interpretation und können nicht die Konsultation des amtlichen Textes oder die Beratung durch einen qualifizierten Rechts- oder Compliance-Experten ersetzen.
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann muss ich als Unternehmen die EUDR einhalten?
Nach der politischen Einigung vom Dezember 2025 müssen große Marktteilnehmer ab dem 30. Dezember 2026 EUDR-konform arbeiten. Kleinst- und Kleinunternehmen haben eine zusätzliche Vorbereitungsfrist bis zum 30. Juni 2027.
Welche Rohstoffe sind von der EUDR betroffen?
Die Verordnung (EU) 2023/1115 erfasst sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalmen, Kautschuk, Soja und Holz, sowie daraus hergestellte Erzeugnisse wie Leder, Schokolade, Möbel, Papier oder Reifen.
Wer ist in Deutschland für die EUDR zuständig?
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) ist für die Durchführung und den Vollzug der EUDR in Deutschland zuständig. Sie bietet Informationsmaterial, Webinare und wird die Kontrollen vor Ort übernehmen.