Compliance

EUDR Nachweispflicht 2026: Was Unternehmen jetzt dokumentieren müssen (Checkliste)

Veroeffentlicht: 2026-05-05 Lesezeit: 5 Min.
EUDR Nachweispflicht 2026: Was Unternehmen jetzt dokumentieren müssen (Checkliste)

EUDR Nachweispflicht 2026: Das Wichtigste in 60 Wörtern

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung (EU) 2023/1115) verpflichtet Unternehmen ab 2026, für alle betroffenen Rohstoffe (Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Rinder, Kautschuk) drei Kernpflichten zu erfüllen: Geolokalisierungsdaten auf Parzellenniveau, Sorgfaltserklärungen vor dem Inverkehrbringen, und 5-jährige Aufbewahrung aller Nachweise. Verstöße: Bußgeldrahmen mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes.

Was müssen Unternehmen konkret nachweisen?

Die EUDR definiert für Marktteilnehmer (erstmaliges Inverkehrbringen in der EU) drei aufeinander aufbauende Nachweispflichten:

1. Geolokalisierungsdaten der Anbauflächen

Jedes Rohstofferzeugnis muss auf seine Herkunftsfläche zurückverfolgt werden können: Praktisch bedeutet das: Bei Kakao aus Côte d'Ivoire benötigen Sie GPS-Koordinaten für jede Anbaufläche, aus der Ihre Bohnen stammen. Viele Unternehmen setzen dafür EUDR-Compliance-Software ein, die Satellitenbilder mit Lieferantendaten abgleicht.

2. Sorgfaltserklärung (Due Diligence Statement)

Vor dem Inverkehrbringen oder Export muss eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem (EUSIS) eingereicht werden. Diese erklärt, dass: Die Referenznummer der Sorgfaltserklärung muss beim Zoll vorgelegt werden. Fehlt sie, wird die Ware zurückgehalten.

3. Aufbewahrungspflicht: mindestens 5 Jahre

Alle Unterlagen des Sorgfaltspflicht-Systems sind mindestens 5 Jahre aufzubewahren:

EUDR Nachweispflicht: Checkliste für Unternehmen 2026

Gehen Sie als Marktteilnehmer diese 8 Punkte durch, um Ihre Compliance-Lücken zu identifizieren:
  1. Betroffenheitscheck ✓ — Enthalten Ihre Produkte Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja, Holz, Rinder oder Kautschuk?
  2. Lieferantenmapping ✓ — Kennen Sie alle Lieferanten bis auf Ebene der Primärproduzenten (Farmen)?
  3. Geolokalisierungsdaten ✓ — Liegen GPS-Koordinaten/Polygone für alle Anbauflächen vor?
  4. Länderklassifizierung ✓ — Haben Sie geprüft, ob Ihre Lieferländer als Hoch-, Standard- oder Geringrisiko eingestuft werden?
  5. Risikoanalyse ✓ — Wurde das Entwaldungsrisiko je Lieferstrom dokumentiert?
  6. EUSIS-Zugang ✓ — Haben Sie einen Zugang zum EU-Informationssystem (EUSIS) beantragt?
  7. Prozess Sorgfaltserklärung ✓ — Wer in Ihrem Unternehmen ist für die Einreichung zuständig?
  8. Aufbewahrungssystem ✓ — Sind Dokumentenprozesse für mindestens 5 Jahre definiert?

Sanktionen bei Verstößen gegen die EUDR

KonstellationSanktion nach Art. 25 EUDR
Inverkehrbringen ohne SorgfaltserklärungHöchstbetrag mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes
Falsche oder unvollständige GeolokalisierungsdatenHöchstbetrag mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes
Jeder Verstoß (Art. 25 Abs. 2)Einziehung der Erzeugnisse und der daraus erzielten Einnahmen möglich
Jeder Verstoß (Art. 25 Abs. 2)Ausschluss von öffentlichen Aufträgen und Fördermitteln für höchstens 12 Monate möglich
Schwerwiegende oder wiederholte VerstößeVorübergehendes Verbot des Inverkehrbringens bzw. der Ausfuhr; Verbot der vereinfachten Sorgfaltspflicht
Rechtskräftige Entscheidungen gegen juristische Personen veröffentlicht die EU-Kommission mit Namen und Art der Sanktion auf ihrer Website (Art. 25 Abs. 3).

Zuständige Kontrollbehörde in Deutschland ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) — sie ist die zentrale zuständige Behörde für die Kontrolle der EUDR-Pflichten. Das nationale Durchführungsgesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.

Unterschied zwischen Marktteilnehmer und Händler

Die EUDR unterscheidet scharf zwischen zwei Akteurstypen: Marktteilnehmer (volle Pflichten): Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler (Informationspflichten nach Art. 5): Was nur für Nicht-KMU gilt: Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler, die keine KMU im Sinne der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU sind, müssen sich vorab im EU-Informationssystem registrieren und bei begründeten Bedenken prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde. KMU in diesen Rollen bleiben von beidem befreit — die Informations- und Aufbewahrungspflicht trifft sie aber genauso.

Praktische Herausforderungen bei der Umsetzung

Die Nachweispflicht stellt Unternehmen vor drei zentrale Herausforderungen: 1. Datenverfügbarkeit: Viele Lieferanten in Hochrisikoländern verfügen nicht über GPS-Ausrüstung oder sind nicht bereit, Koordinaten zu teilen. Lösungsansätze: Satellitenbildanalyse durch Drittanbieter, Brancheninitiativen (z.B. gemeinsame Datenplattformen für Kakao oder Kaffee). 2. Lieferantentiefe: EUDR verlangt Nachweise bis zum Primärproduzenten, nicht nur bis zum direkten Lieferanten. Für Unternehmen mit langen Lieferketten bedeutet das erheblichen Mehraufwand bei der Lieferantenbefragung. 3. Systemintegration: Die Menge der zu verwaltenden Daten (Polygone, Sorgfaltserklärungen, Risikoanalysen) übersteigt Excel-Kapazitäten schnell. EUDR-spezifische Software (z.B. Sourcemap, osapiens, EUDR-spezifische Module von SAP) sind für mittelgroße und große Unternehmen oft notwendig.

Weitere Informationen: EUDR-Pflichten für Unternehmen — Übersicht, EUDR-Strafen im Detail und unsere EUDR-Checkliste 2026.

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Was müssen Unternehmen nach der EUDR nachweisen?

Unternehmen müssen drei Dinge nachweisen: (1) Geolokalisierungsdaten (GPS-Koordinaten/Polygone) aller Anbauflächen auf Parzellenniveau, (2) eine Sorgfaltserklärung über das EU-Informationssystem EUSIS vor dem Inverkehrbringen, und (3) die Aufbewahrung aller Nachweise für mindestens 5 Jahre.

Welche Sanktionen drohen bei Verstößen gegen die EUDR?

Die Mitgliedstaaten müssen nach Artikel 25 einen Bußgeldrahmen vorsehen, dessen Höchstbetrag für juristische Personen mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes beträgt. Hinzu kommen die Einziehung von Erzeugnissen und Einnahmen, ein Ausschluss von öffentlichen Aufträgen für höchstens 12 Monate und bei schwerwiegenden Verstößen ein vorübergehendes Vermarktungsverbot. Zuständig in Deutschland ist die BLE; das nationale Durchführungsgesetz ist noch nicht verabschiedet.

Müssen auch kleine Unternehmen Geolokalisierungsdaten liefern?

Ja, wenn sie als Marktteilnehmer Erzeugnisse erstmals in der EU in Verkehr bringen oder ausführen. Wer dagegen als Händler oder nachgelagerter Marktteilnehmer bereits erklärte Ware kauft, liefert seit der Verordnung (EU) 2025/2650 keine Geodaten und keine Sorgfaltserklärung, sondern dokumentiert Lieferanten, Abnehmer und – beim ersten Glied nach dem Marktteilnehmer – die Referenznummern.

Wie lange müssen EUDR-Dokumente aufbewahrt werden?

Alle Unterlagen des Sorgfaltspflicht-Systems müssen mindestens 5 Jahre aufbewahrt werden. Das umfasst Geolokalisierungsdaten, Risikoanalysen, Sorgfaltserklärungen, Lieferantenverträge und Zertifizierungsunterlagen.

Was ist das EUSIS und wie bekomme ich Zugang?

EUSIS (EUDR Information System) ist das zentrale EU-Portal für die Einreichung von Sorgfaltserklärungen. Der Zugang erfolgt über das EU-Login-System (ec.europa.eu/eu-login). Unternehmen müssen sich registrieren, bevor sie Sorgfaltserklärungen einreichen können. Die Referenznummer aus EUSIS muss beim Zoll vorgelegt werden.