EUDR Marktteilnehmer oder Händler? Ihre Rolle finden
Kurz gesagt: Ob Sie Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler sind, hängt seit der Novelle (EU) 2025/2650 davon ab, was Sie mit dem Erzeugnis tun – nicht mehr primär von Ihrer Unternehmensgröße. Wer ein bereits mit Sorgfaltserklärung versehenes Produkt nur verarbeitet oder unverändert weitergibt, hat heute deutlich weniger Pflichten als noch 2024 vermutet.
Drei Rollen, ein Prinzip: handeln, verarbeiten oder nur weitergeben
Die EUDR unterscheidet nach der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 drei Rollen in der Lieferkette. Marktteilnehmer ist, wer ein relevantes Erzeugnis im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit erstmals in der EU in Verkehr bringt oder aus der EU ausführt (Art. 2 Nr. 15). Nachgelagerter Marktteilnehmer – eine komplett neue Kategorie – ist, wer ein Erzeugnis in Verkehr bringt oder ausführt, das aus bereits von einer Sorgfaltserklärung oder vereinfachten Erklärung erfassten relevanten Erzeugnissen hergestellt wurde (Art. 2 Nr. 15b). Händler schließlich stellt relevante Erzeugnisse innerhalb der EU lediglich bereit, ohne sie zu verarbeiten (Art. 2 Nr. 17).Das ist eine echte Zäsur gegenüber dem ursprünglichen Text von 2023. Laut Erwägungsgrund 5 der Novelle sollen die Pflichten nachgelagerter Marktteilnehmer "mit denen identisch sein, die für Händler gelten" – und beide müssen weder die Sorgfaltspflicht selbst erfüllen noch eine eigene Sorgfaltserklärung übermitteln. Wer vorher gelesen hat, dass große Händler faktisch wie Marktteilnehmer behandelt werden, findet diese Aussage im aktuellen Text nicht mehr: Diese Gleichstellung ist mit Art. 5 in der neuen Fassung entfallen. Die Grundpflichten von Marktteilnehmern selbst – Sorgfaltserklärung, Sorgfaltspflicht, Registrierung – bleiben unverändert und sind auf in unserem Beitrag zur Sorgfaltspflicht nach EUDR und in der Übersicht der Unternehmenspflichten 2026 beschrieben.
Welche Rolle habe ich? Der Entscheidungsbaum
- Bringen Sie ein relevantes Erzeugnis erstmals in der EU in Verkehr oder führen Sie es aus der EU aus, ohne dass es aus bereits erklärten Erzeugnissen hergestellt wurde? Wenn ja: Sie sind Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15) – weiter zu Frage 2. Wenn nein: weiter zu Frage 3.
- Sind Sie eine natürliche Person, ein Kleinst- oder kleines Unternehmen, in einem nach Art. 29 als risikoarm eingestuften Land niedergelassen, und haben Sie die Erzeugnisse dort auf Ihren eigenen Flächen selbst angebaut, geerntet oder (bei Rindern) aufgezogen? Wenn ja: Sie sind Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger und reichen statt der Sorgfaltserklärung eine einmalige vereinfachte Erklärung ein (Art. 2 Nr. 15a, Art. 4a). Wenn nein: Es bleibt bei der vollen Sorgfaltserklärung.
- Haben Sie Ihr Erzeugnis unter Verwendung bereits erklärter relevanter Erzeugnisse hergestellt – etwa Rohkaffee zu Röstkaffee oder Rohkautschuk zu Reifen – und bringen Sie es in Verkehr oder führen es aus? Wenn ja: Sie sind nachgelagerter Marktteilnehmer (Art. 2 Nr. 15b). Wenn nein: weiter zu Frage 4.
- Stellen Sie das Erzeugnis innerhalb der EU lediglich bereit – Weiterverkauf, Großhandel, Distribution –, ohne es selbst herzustellen? Dann sind Sie Händler (Art. 2 Nr. 17).
- Nur für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler: Sind Sie nach Art. 3 der Bilanzrichtlinie 2013/34/EU kein KMU? Dann müssen Sie sich vor dem ersten Verkauf im Informationssystem registrieren (Art. 5 Abs. 2) und bei begründeten Bedenken prüfen (Art. 5 Abs. 6). Als KMU entfällt beides, die Informations- und Aufbewahrungspflichten bleiben.
Praxisfälle aus dem Alltag
Der Kaffeeimporteur
Ein Hamburger Unternehmen kauft grünen Rohkaffee direkt von einer Kooperative in Vietnam und bringt ihn erstmals auf den EU-Markt. Es muss die Sorgfaltspflicht erfüllen und eine Sorgfaltserklärung übermitteln – klassischer Marktteilnehmer nach Art. 2 Nr. 15.Die deutsche Rösterei
Sie kauft genau diesen Rohkaffee, bereits mit Referenznummer der Sorgfaltserklärung versehen, röstet ihn und verkauft Röstkaffee weiter. Weil das Ergebnis aus einem bereits erklärten relevanten Erzeugnis entsteht, ist die Rösterei nachgelagerter Marktteilnehmer – keine eigene Sorgfaltserklärung, aber bei Nicht-KMU-Status Registrierungspflicht und Dokumentationspflichten nach Art. 5.Der Möbelgroßhändler
Er bezieht Massivholzmöbel von einem in der EU niedergelassenen Importeur und verkauft sie unverändert an Einzelhändler weiter. Da er nichts verarbeitet, ist er Händler (Art. 2 Nr. 17) – mit oder ohne Registrierungspflicht, je nach KMU-Status.Die Supermarktkette ohne KMU-Status
Sie bezieht Schokolade und Röstkaffee von EU-Lieferanten, die bereits Referenznummern tragen, und verkauft sie im eigenen Sortiment. Als Nicht-KMU-Händler muss sie sich registrieren, Lieferanten- und Abnehmerdaten fünf Jahre lang aufbewahren und bei begründeten Bedenken vor dem Verkauf prüfen, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde (Art. 5 Abs. 4 und 6). Was das für Filialisten im Detail bedeutet, beschreibt unser Artikel zur Verantwortung des Einzelhandels.Die kleine Boutique
Selbes Geschäftsmodell wie die Supermarktkette, aber als Kleinstunternehmen eingestuft: keine Registrierungspflicht, die Dokumentationspflichten nach Art. 5 Abs. 3 und 4 bleiben trotzdem bestehen.Verlag und Druckerei
Unser Eindruck: Diese Branche wird den Wegfall kaum bemerkt haben. Die Novelle 2025/2650 streicht in Anhang I die Zeile "ex 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes, hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne" vollständig. Reine Druckerzeugnisse dieser Position zählen damit nicht mehr zu den relevanten Erzeugnissen – vorausgesetzt, das konkrete Produkt fällt nicht unter eine andere Position in Anhang I.Bevollmächtigte: wenn jemand anderes die Erklärung einreicht
Ein Marktteilnehmer kann einen Bevollmächtigten beauftragen, die Sorgfaltserklärung oder vereinfachte Erklärung in seinem Namen zu übermitteln (Art. 6 Abs. 1). Bevollmächtigter kann nur sein, wer in der Union niedergelassen und schriftlich beauftragt ist (Art. 2 Nr. 22). Verantwortlich dafür, dass das Erzeugnis Art. 3 entspricht, bleibt aber immer der Marktteilnehmer selbst. Eine Besonderheit: Ist der Marktteilnehmer eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen, kann er den nächsten nachgelagerten Marktteilnehmer oder Händler in der Kette als Bevollmächtigten einsetzen, sofern dieser selbst kein Kleinstunternehmen ist (Art. 6 Abs. 3). Praktisch heißt das: Ein Kleinstbauer kann seinen Abnehmer die Erklärung einreichen lassen, bleibt aber selbst in der Haftung.Am anderen Ende der Kette gibt es noch die Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger (Art. 2 Nr. 15a, Art. 4a): natürliche Personen oder Kleinst-/Kleinunternehmen in Ländern mit geringem Risiko, die Erzeugnisse von ihren eigenen Flächen in Verkehr bringen. Sie reichen vor dem ersten Inverkehrbringen einmalig eine vereinfachte Erklärung ein und erhalten eine Identifikationsnummer; erst danach dürfen sie liefern (Art. 4a Abs. 2 und 4). Statt Geokoordinaten genügt bei ihnen die Postanschrift der Flächen (Art. 4a Abs. 5).
Pflichten nach Rolle und KMU-Status
| Rolle | KMU-Status | Erklärung | Registrierung | Lieferanten-/Abnehmerdaten (5 Jahre) | Referenznummern erfassen | Prüfpflicht bei Bedenken |
|---|---|---|---|---|---|---|
| Marktteilnehmer | alle Größen | Sorgfaltserklärung (Art. 4) | ja | gibt Referenznummern an Abnehmer weiter (Art. 4 Abs. 7) | – | volle Sorgfaltspflicht (Art. 4) |
| Kleinst-/Kleinprimärerzeuger | natürl. Person/Kleinst-/klein | einmalige vereinfachte Erklärung (Art. 4a) | erhält Identifikationsnummer (Art. 4a Abs. 2) | – | – | – |
| Nachgelagerter Marktteilnehmer | Nicht-KMU | nein | ja (Art. 5 Abs. 2) | ja (Art. 5 Abs. 3–4) | nur wenn der Lieferant Marktteilnehmer ist (Art. 5 Abs. 3 a) | ja, bei begründeten Bedenken (Art. 5 Abs. 6) |
| Nachgelagerter Marktteilnehmer | KMU | nein | nein | ja | nur wenn der Lieferant Marktteilnehmer ist | nein (Meldepflicht nach Art. 5 Abs. 5 gilt) |
| Händler | Nicht-KMU | nein | ja | ja | nur wenn der Lieferant Marktteilnehmer ist | ja |
| Händler | KMU | nein | nein | ja | nur wenn der Lieferant Marktteilnehmer ist | nein (Meldepflicht nach Art. 5 Abs. 5 gilt) |
Ab wann gelten diese Pflichten?
Art. 38 Abs. 2 der novellierten Verordnung setzt den 30. Dezember 2026 als allgemeines Anwendungsdatum für die Art. 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 – und damit auch für Art. 5, der nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler betrifft. Eine Ausnahme regelt Art. 38 Abs. 3: Für Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 als natürliche Person, Kleinstunternehmen oder kleines Unternehmen niedergelassen waren, gilt erst der 30. Juni 2027 – allerdings nicht für Erzeugnisse, die schon unter die alte Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fielen. Der Wortlaut nennt hier ausdrücklich nur "Marktteilnehmer" – ob diese sechs Monate zusätzliche Frist auch für KMU in der Rolle des nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers gelten, lässt der Text offen. Wer auf der sicheren Seite sein will, plant mit dem früheren Datum. Alle Erleichterungen für kleinere Unternehmen bündelt der Beitrag zu den KMU-Vereinfachungen; wer selbst einführt, findet die Fristen im Artikel Pflichten für Importeure 2026.Kontrollen und was bei Verstößen droht
Die zuständigen Behörden kontrollieren jährlich mindestens 3 % der Marktteilnehmer, nachgelagerten Nicht-KMU-Marktteilnehmer und Nicht-KMU-Händler bei normalem Länderrisiko, 9 % bei hohem und 1 % bei geringem Risiko (Art. 16 Abs. 8–10). Was bei festgestellten Verstößen konkret droht, regelt Art. 25 – die Einzelheiten haben wir in Sanktionen und Bußgelder nach Art. 25 am Verordnungstext aufbereitet.Gerade wer als nachgelagerter Marktteilnehmer oder Nicht-KMU-Händler jetzt erstmals Registrierungs- und Dokumentationspflichten erfüllen muss, merkt schnell, wie viele Lieferanten- und Abnehmerdaten über fünf Jahre verwaltet werden müssen. Eine saubere Vorlage für die Sorgfaltserklärung selbst – sofern Sie Marktteilnehmer sind – finden Sie in unserem Leitfaden zur Due-Diligence-Erklärung für Marktteilnehmer; wer diese Prozesse dauerhaft abbilden will, schaut sich oft auch Software zur laufenden Dokumentation an.
Einen vollständigen Überblick über die Verordnung selbst, ihre Ziele und ihren Aufbau liefert unser EUDR-Überblick.
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Bin ich als Händler verpflichtet, eine Sorgfaltserklärung abzugeben?
Nein. Nach dem neu gefassten Art. 5 übermitteln Händler keine Sorgfaltserklärung. Sie erfassen Name, Anschrift und E-Mail ihrer Lieferanten und Abnehmer, bei Lieferung direkt durch einen Marktteilnehmer auch dessen Referenznummer, und bewahren diese Angaben fünf Jahre auf. Händler ohne KMU-Status müssen sich zusätzlich registrieren.
Was genau ist ein nachgelagerter Marktteilnehmer?
Eine mit der Novelle 2025/2650 neu eingeführte Kategorie (Art. 2 Nr. 15b): wer relevante Erzeugnisse in Verkehr bringt oder ausführt, die aus bereits mit Sorgfaltserklärung oder vereinfachter Erklärung versehenen relevanten Erzeugnissen hergestellt wurden – etwa eine Rösterei, die erklärten Rohkaffee verarbeitet.
Muss ich mich als kleiner Händler im Informationssystem registrieren?
Nur wenn Sie kein KMU sind. Art. 5 Abs. 2 verlangt die Registrierung ausdrücklich nur von nachgelagerten Nicht-KMU-Marktteilnehmern und Nicht-KMU-Händlern. KMU-Händler sind davon befreit, müssen aber weiterhin Lieferanten- und Abnehmerdaten dokumentieren.
Wie lange muss ich Lieferanten- und Abnehmerdaten aufbewahren?
Fünf Jahre ab dem Datum des Inverkehrbringens, der Bereitstellung oder der Ausfuhr (Art. 5 Abs. 4). Die Daten müssen den zuständigen Behörden auf Verlangen zur Verfügung gestellt werden.
Was passiert, wenn ich erst nach dem Verkauf von einem Risiko erfahre?
Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler müssen die zuständigen Behörden sowie ihre eigenen Abnehmer in der Kette unverzüglich informieren, wenn sie nachträglich von einem Nichtkonformitätsrisiko erfahren (Art. 5 Abs. 5).
Gelten die neuen Pflichten ab 2026 für alle Rollen gleichzeitig?
Grundsätzlich ab dem 30. Dezember 2026 (Art. 38 Abs. 2). Marktteilnehmer, die am 31. Dezember 2024 natürliche Personen, Kleinst- oder kleine Unternehmen waren, haben bis 30. Juni 2027 Zeit – außer für Erzeugnisse, die bereits unter die Holzhandelsverordnung (EU) Nr. 995/2010 fielen (Art. 38 Abs. 3).
Wer kann als Bevollmächtigter die Erklärung einreichen?
Jede in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person mit schriftlicher Vollmacht eines Marktteilnehmers (Art. 2 Nr. 22, Art. 6 Abs. 1). Ist der Marktteilnehmer eine natürliche Person oder ein Kleinstunternehmen, kann er den nächsten Abnehmer in der Kette beauftragen, sofern dieser kein Kleinstunternehmen ist. Die Verantwortung bleibt beim Marktteilnehmer.