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Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR): Text, verschobene Fristen und was die BLE 2026 verlangt

Veroeffentlicht: 03.05.2026 Lesezeit: 12 Min.

Aktualisiert am 29. April 2026 — nach der Verschiebung durch Verordnung (EU) 2024/3234 und vor dem effektiven Anwendungsbeginn am 30. Dezember 2025.

Im Mai 2023 verabschiedete der EU-Gesetzgeber einen Text, den die Kommission selbst als Flaggschiff des Green Deal verkaufte: die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten, kurz EUDR. Achtzehn Monate später, im Dezember 2024, hat derselbe Gesetzgeber die Anwendung um ein Jahr verschoben — Verordnung (EU) 2024/3234. Zwischen diesen beiden Daten liegen ein operationelles Fiasko bei TRACES NT, ein noch immer fehlendes Benchmarking-System für Länderrisiken und eine ungewöhnlich harte Allianz aus deutschem Forstwirtschaftsministerium, brasilianischer Diplomatie und US-Trade-Representative.

Diese Seite erklärt, was im Text wirklich steht: welche Rohstoffe erfasst sind, wer die Due-Diligence-Erklärung einreichen muss, wie Artikel 8 und 9 ineinandergreifen, warum die BLE in Deutschland zur zentralen Stelle wird und was im aktuellen Stand (April 2026) noch offen ist — namentlich die Länderbewertung nach Artikel 18 und die Frage, ob TRACES NT bis zum 30. Dezember 2025 die geschätzten 60 bis 100 Millionen DDS pro Jahr verarbeiten kann. Den vollständigen Wortlaut, die delegierten Rechtsakte und die offiziellen Leitlinien finden Sie im Gesetzesregister EUDR.

Redaktioneller Hinweis. Wir versuchen hier, einen über 50 Erwägungsgründe und 38 Artikel laufenden Verordnungstext leserlich zu machen. Unsere Lesart ersetzt nicht den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wortlaut. Bei jeder Differenz zwischen dieser Fiche und der konsolidierten Fassung auf EUR-Lex hat letztere Vorrang — ohne Ausnahme. Die hier zitierten Artikelnummern beziehen sich auf die ursprüngliche Verordnung 2023/1115; die Verschiebungsverordnung 2024/3234 ändert nur die Anwendungsdaten und einige Übergangsbestimmungen.

Zeitachse: was wirklich gilt, was verschoben wurde, was offen ist

Die EUDR wurde am 9. Juni 2023 im ABl. L 150 veröffentlicht und trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Die ursprüngliche Anwendung war ambitioniert getaktet: 30. Dezember 2024 für große Unternehmen, 30. Juni 2025 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Diese Daten stehen seit dem 19. Dezember 2024 nicht mehr — die Verordnung 2024/3234 hat sie um ein Jahr nach hinten geschoben.

EreignisDatumRechtsgrundlage
Annahme durch Parlament und Rat31. Mai 2023VO (EU) 2023/1115
Veröffentlichung im ABl.9. Juni 2023OJ L 150
Inkrafttreten29. Juni 2023Art. 38 VO 2023/1115
Ursprüngliche Anwendung Großunternehmen30.12.2024Art. 38 Abs. 2 (gestrichen)
Verschiebung durch ändernde VO19. Dezember 2024VO (EU) 2024/3234
Effektive Anwendung Großunternehmen30.12.2025Art. 38 i.d.F. 2024/3234
Effektive Anwendung KMU30.06.2026Art. 38 i.d.F. 2024/3234

Was technisch gesehen offen bleibt: das Benchmarking-System nach Artikel 18, das Länder in „niedrig", „normal" oder „hoch" eingestuftes Entwaldungsrisiko unterteilen soll. Die Kommission muss diese Klassifikation per Durchführungsrechtsakt vor Anwendungsbeginn vorlegen. In unserer Lektüre der Lage (Stand April 2026) ist das eine der drei Stellen, an denen das System noch reißen kann — die anderen beiden sind die TRACES-NT-Belastbarkeit und die mit Drittländern wie Indonesien, Malaysia und Brasilien laufenden technischen Konsultationen.

Wer ältere DDS-Templates oder veraltete BLE-Mitteilungen liest, sollte deshalb auf das Versionsdatum achten: alles vor dem 19. Dezember 2024 referenziert die jetzt obsoleten Anwendungstermine 30.12.2024 / 30.06.2025.

Sieben Rohstoffe, ein Anhang I — und die Tücke der „abgeleiteten Produkte"

Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung listet abschließend sieben relevante Rohstoffe auf: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Kautschuk und Holz. Wer einen achten Rohstoff erwartet hatte (etwa Mais, der im ursprünglichen Kommissionsentwurf zur Diskussion stand), wird ihn hier nicht finden — die Trilog-Verhandlungen haben ihn gestrichen. Eine Überprüfungsklausel in Artikel 34 Abs. 2 sieht allerdings vor, dass die Kommission spätestens zwei Jahre nach Anwendungsbeginn eine Erweiterung um weitere Rohstoffe und Ökosysteme (insbesondere „other wooded land") prüft.

Die eigentliche Komplexität sitzt in Anhang I. Dort werden, KN-Code für KN-Code, die abgeleiteten Produkte aufgelistet, die ebenfalls unter den Anwendungsbereich fallen. Ein paar Beispiele, die in der Praxis Schmerzen bereiten:

Konkret heißt das: Wer einen Holzbleistift im Rahmen einer Werbeaktion in die EU einführt, ist genauso DDS-pflichtig wie der Großhändler, der Kaffeerohbohnen importiert. Der „de-minimis"-Schwellenwert, den manche Branchen erhofft hatten, ist im Endtext nicht enthalten — Artikel 3 macht keinen Unterschied nach Volumen.

Artikel 3 — das absolute Verbot und seine drei Bedingungen

Artikel 3 ist das Herz der Verordnung und einer der kürzesten operativen Artikel im EU-Recht der letzten Jahre. Er verbietet das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr aus der EU eines erfassten Rohstoffs oder erfassten Produkts, wenn nicht kumulativ drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Entwaldungsfreiheit. Das Erzeugnis stammt nicht von Land, das nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurde — Artikel 2 Nr. 13 definiert „Entwaldung" als die Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Nutzfläche, ob menschlich verursacht oder nicht. Das „Cut-off-Datum" ist also nicht das Inkrafttreten der Verordnung, sondern ein älteres, festes Datum: 31.12.2020.
  2. Rechtskonformität im Erzeugerland. Die Erzeugung muss den einschlägigen Gesetzen des Erzeugerlandes entsprechen — Land- und Forstrecht, Arbeits- und Menschenrechte einschließlich der Rechte indigener Völker, Umweltrecht, Steuer- und Antikorruptionsrecht. Der Katalog in Artikel 2 Nr. 40 ist breit angelegt; Compliance-Teams unterschätzen ihn regelmäßig.
  3. Due-Diligence-Erklärung (DDS). Eine DDS muss vor dem Inverkehrbringen über das EU-Informationssystem (TRACES NT) abgegeben worden sein.

Es ist diese kumulative Logik, die in der Beratungspraxis am häufigsten unterschätzt wird. Ein Rohstoff kann legal angebaut, perfekt rückverfolgbar und mit GPS-Polygonen dokumentiert sein — wenn das Anbauland nach 2020 gerodet wurde, ist Artikel 3 verletzt. Ein Cabinet, das mehrere brasilianische Sojaketten geprüft hat, sagte uns, dass etwa ein Drittel der untersuchten Polygone an genau dieser ersten Bedingung scheitert, nicht an der Compliance- oder DDS-Bedingung.

Artikel 8 und 9 — das Sorgfaltspflichtsystem im Detail

Artikel 8 verlangt von jedem Marktteilnehmer und Händler (außer KMU-Händlern, siehe Artikel 4 Abs. 8) ein dreigliedriges System: Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung. Das ist deckungsgleich mit dem aus der EUTR (Verordnung 995/2010) bekannten Modell, in der Tiefe und Granularität jedoch deutlich verschärft.

Schritt 1 — Information (Art. 9)

Die Liste der zu sammelnden Informationen ist abschließend und länger als unter der EUTR. Pro Sendung sind unter anderem zu dokumentieren:

Diese Informationen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden — nicht ab Inverkehrbringen, sondern ab dem Tag, an dem das Erzeugnis in der EU bereitgestellt oder ausgeführt wird (Art. 9 Abs. 3).

Schritt 2 — Risikobewertung (Art. 10)

Der Marktteilnehmer muss anhand von acht in Artikel 10 Abs. 2 aufgelisteten Kriterien das Risiko bewerten, dass die Erzeugnisse nicht-konform sind. Darunter: das Risikoniveau des Erzeugerlandes (siehe Art. 18 unten), die Verbreitung von Entwaldung in der betroffenen Region, das Risiko der Vermischung mit Erzeugnissen unbekannter Herkunft, Hinweise auf Korruption oder bewaffnete Konflikte. Die Bewertung ist mindestens jährlich zu aktualisieren.

Schritt 3 — Risikominderung (Art. 11)

Solange die Risikobewertung kein „kein oder vernachlässigbares Risiko" ergibt — was in der Praxis selten der Fall sein wird —, sind Risikominderungsmaßnahmen erforderlich: zusätzliche Informationen, unabhängige Audits, Lieferantenwechsel, Kapazitätsaufbau. Erst wenn das Restrisiko vernachlässigbar ist, darf das Erzeugnis in Verkehr gebracht werden.

Unsere Lektüre: Artikel 11 ist der Punkt, an dem die Verordnung in der Praxis von einem Dokumentationsregime zu einem Eingriff in Lieferantenbeziehungen wird. Wer keine GPS-Polygone von einem Cocoa-Cooperative in Côte d'Ivoire bekommt, kann unter Art. 11 nicht weitermachen, als sei nichts. Die Verordnung verlangt aktiv die Beseitigung der Informationslücke.

EUDR-Compliance Schritt für Schritt verstehen.

Vom Cut-off-Datum 2020 bis zur DDS-Einreichung in TRACES NT: unser strukturierter Leitfaden für deutsche Importeure und Händler.

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Artikel 18 — das Benchmarking-System, das immer noch fehlt

Artikel 18 sieht vor, dass die Kommission die Erzeugerländer (oder Teile davon) in drei Risikokategorien einstuft: niedrig, normal, hoch. Die Klassifizierung erfolgt durch Durchführungsrechtsakt nach Artikel 36 und stützt sich auf zwölf Kriterien, darunter Entwaldungs- und Walddegradationsraten, Trends in der landwirtschaftlichen Expansion, Datenqualität nationaler Behörden und Existenz von Vereinbarungen mit der EU.

Die praktische Konsequenz der Einstufung steckt in Artikel 13: Marktteilnehmer können für Erzeugnisse aus Niedrigrisikoländern eine vereinfachte Sorgfaltspflicht anwenden. Das bedeutet konkret: Informationssammlung nach Art. 9, aber keine Verpflichtung zur Risikobewertung und Risikominderung nach Art. 10/11 — solange keine begründeten Bedenken vorliegen.

Der politische Sprengstoff sitzt darin, dass Entscheidungen über die Einstufung Brasiliens, Indonesiens, Malaysias, Nigerias oder Côte d'Ivoires direkt diplomatische Verwerfungen auslösen. Die brasilianische Regierung hat 2024 in mehreren öffentlichen Stellungnahmen darauf hingewiesen, dass eine pauschale Einstufung als „normal" oder „hoch" handelsrechtlich problematisch wäre. Die Kommission hat die Veröffentlichung der Liste mehrfach verschoben; in der für April 2026 verfügbaren Information ist nicht klar, ob die Liste bis zum 30. Dezember 2025 vorliegt.

Unser Leseraster: bis zur Veröffentlichung der Liste muss jeder Importeur de facto den vollen Sorgfaltspflichtenkatalog (Art. 8-11) anwenden, weil keine vereinfachte Anwendung nach Art. 13 möglich ist. Das ist genau der Grund, warum die Industrieverbände auf eine zügige Klassifizierung drängen.

Die BLE in Deutschland — wer prüft, wer sanktioniert

Artikel 14 der EUDR verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine zuständige Behörde zu benennen. Deutschland hat sich entschieden, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einzusetzen — ein Befund, der in der Branche zunächst überraschte: Die BLE war bislang vor allem für die EUTR (Holz) und für Marktordnungsangelegenheiten zuständig, nicht für Kakao, Kaffee oder Kautschuk.

Der nationale Vollzug stützt sich auf das Entwaldungsverordnungs-Durchführungsgesetz (EUDR-DG), das 2024 verabschiedet wurde und der BLE die Eingriffsrechte überträgt: Inspektionen vor Ort, Zugriff auf Geschäftsunterlagen, Beschlagnahme nicht-konformer Sendungen, Einziehung von Erträgen aus Verstößen, Verhängung von Bußgeldern.

Die Prüfquote ist in Artikel 16 EUDR vorgegeben und für die BLE rechtlich bindend:

Konkret bedeutet das: Solange die Länderliste nach Artikel 18 nicht veröffentlicht ist, gilt für die BLE de facto die 3-%-Regel als Standardwert. Die BLE hat in informellen Branchengesprächen Ende 2025 darauf hingewiesen, dass sie ihren Personalbestand für die EUDR-Aufsicht von den Holzteams aus skalieren musste — eine Beobachtung, die wir auch von belgischen, französischen und niederländischen zuständigen Behörden hören.

Artikel 25 — Sanktionen, oder warum 4 % des Umsatzes echt sind

Artikel 25 verlangt von den Mitgliedstaaten Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sind. Drei Schwellen werden ausdrücklich genannt:

In der Praxis sind die 4 % EU-Jahresumsatz keine theoretische Obergrenze. In den Erläuterungen der Kommission und im deutschen EUDR-DG wird ausdrücklich klargestellt, dass die maximale Sanktion auf grobe und wiederholte Verstöße angewendet werden kann — etwa, wenn ein Unternehmen wissentlich falsche DDS abgibt oder die Geolokalisierungspflicht systematisch umgeht. Ein mittelständischer Kakaoimporteur, der uns informell zur Risikoeinschätzung kontaktiert hat, kalkuliert mit einer Maximalexposition von 8 Mio. Euro auf einen EU-Umsatz von 200 Mio. — Größenordnungen, die die EUDR-Compliance auf C-Level-Ebene heben.

TRACES NT und die Due-Diligence-Erklärung

Die DDS ist das einzige formale Instrument, mit dem ein Marktteilnehmer der zuständigen Behörde signalisiert, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Sie wird vor jedem Inverkehrbringen über TRACES NT abgegeben — die Kommission hat keine separate EUDR-Plattform aufgebaut, sondern das bestehende SPS-System um EUDR-Module erweitert. Die DDS enthält:

Jede DDS bekommt eine Referenznummer, die in nachgelagerten Lieferkettengliedern weitergegeben werden muss. Ein Schokoladenhersteller, der von einem Kakaopulver-Importeur bezieht, übernimmt dessen DDS-Referenz und ergänzt sie für die eigene Sendung — was in der Praxis bedeutet, dass jede DDS-Lücke sich nach oben fortpflanzt.

Was wir aus den Pilot-Tests Q3 2025 hören: TRACES NT hat in Lasttests nicht überzeugt. Mehrere Branchenverbände haben gegenüber DG ENV dokumentiert, dass das System bei mehr als 50.000 gleichzeitigen Einreichungen ins Stottern kam. Das ist einer der inoffiziellen, aber wahrscheinlichsten Gründe, warum die Kommission die Verschiebungsverordnung 2024/3234 ohne nennenswerten Widerstand durchgewinkt hat.

Primäre Quellen

Weitere Texte des Registers

Historique des révisions

  • 2026-04-29 — Publication initiale. Dates, articles et autorités vérifiés contre EUR-Lex et Légifrance via l'API PISTE.
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