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Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR): Text, verschobene Fristen und was die BLE 2026 verlangt

Veroeffentlicht: 22.10.2026 Lesezeit: 14 Min.

Aktualisiert am 17. September 2026 — nach zwei Verschiebungen (Verordnung (EU) 2024/3234, dann Verordnung (EU) 2025/2650), nach der Änderung des Anhangs I durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 und vor dem aktuellen Anwendungsbeginn am 30. Dezember 2026 (große und mittlere Unternehmen) bzw. 30. Juni 2027 (Kleinst- und Kleinunternehmen).

Im Mai 2023 verabschiedete der EU-Gesetzgeber einen Text, den die Kommission selbst als Flaggschiff des Green Deal verkaufte: die Verordnung (EU) 2023/1115 über entwaldungsfreie Lieferketten, kurz EUDR. Achtzehn Monate später, im Dezember 2024, hat derselbe Gesetzgeber die Anwendung um ein Jahr verschoben — Verordnung (EU) 2024/3234. Ein Jahr später, Ende 2025, folgte eine zweite Verschiebung um erneut zwölf Monate — Verordnung (EU) 2025/2650. Zwischen diesen Daten liegen ein operationelles Fiasko bei TRACES NT, ein lange fehlendes und erst 2025 veröffentlichtes Benchmarking-System für Länderrisiken und eine ungewöhnlich harte Allianz aus deutschem Forstwirtschaftsministerium, brasilianischer Diplomatie und US-Trade-Representative.

Diese Seite erklärt, was im Text wirklich steht: welche Rohstoffe erfasst sind, wer die Due-Diligence-Erklärung einreichen muss, wie Artikel 8 und 9 ineinandergreifen, warum die BLE in Deutschland zur zentralen Stelle wird und was im aktuellen Stand (August 2026) noch offen ist — namentlich die Frage, ob TRACES NT bis zum 30. Dezember 2026 die geschätzten 60 bis 100 Millionen DDS pro Jahr verarbeiten kann. Die Länderbewertung nach Artikel 29 ist inzwischen veröffentlicht (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093). Den vollständigen Wortlaut, die delegierten Rechtsakte und die offiziellen Leitlinien finden Sie im Gesetzesregister EUDR.

Redaktioneller Hinweis. Wir versuchen hier, einen über 50 Erwägungsgründe und 38 Artikel laufenden Verordnungstext leserlich zu machen. Unsere Lesart ersetzt nicht den im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Wortlaut. Bei jeder Differenz zwischen dieser Fiche und der konsolidierten Fassung auf EUR-Lex hat letztere Vorrang — ohne Ausnahme. Die hier zitierten Artikelnummern beziehen sich auf die ursprüngliche Verordnung 2023/1115; die beiden Verschiebungsverordnungen 2024/3234 und 2025/2650 ändern die Anwendungsdaten sowie einige Übergangsbestimmungen — Letztere hat unter anderem die früheren Sonderregeln für Händler in Artikel 4 Abs. 8-10 gestrichen.

Zeitachse: was wirklich gilt, was verschoben wurde, was offen ist

Die EUDR wurde am 9. Juni 2023 im ABl. L 150 veröffentlicht und trat am 29. Juni 2023 in Kraft. Die ursprüngliche Anwendung war ambitioniert getaktet: 30. Dezember 2024 für große Unternehmen, 30. Juni 2025 für Kleinst- und Kleinunternehmen. Diese Daten stehen seit dem 19. Dezember 2024 nicht mehr — die Verordnung 2024/3234 hat sie um ein Jahr nach hinten geschoben, auf den 30.12.2025 bzw. 30.06.2026. Auch diese zweiten Termine gelten inzwischen nicht mehr: Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat Ende 2025 eine zweite Verschiebung um erneut ein Jahr beschlossen — mit einer wichtigen Präzisierung, die es vorher nicht gab: Der neue Anwendungsbeginn 30.12.2026 gilt jetzt ausdrücklich für große und mittlere Unternehmen, während nur noch Kleinst- und Kleinunternehmen (sowie Einzelpersonen) bis zum 30.06.2027 Zeit haben. Für Holzprodukte, die zuvor unter die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) fielen, gilt unabhängig von der Unternehmensgröße bereits der 30.12.2026.

EreignisDatumRechtsgrundlage
Annahme durch Parlament und Rat31. Mai 2023VO (EU) 2023/1115
Veröffentlichung im ABl.9. Juni 2023OJ L 150
Inkrafttreten29. Juni 2023Art. 38 VO 2023/1115
Ursprüngliche Anwendung Großunternehmen30.12.2024Art. 38 Abs. 2 (gestrichen)
1. Verschiebung durch ändernde VO19. Dezember 2024VO (EU) 2024/3234
Anwendung nach 1. Verschiebung (Großunternehmen)30.12.2025Art. 38 i.d.F. 2024/3234 (gestrichen)
Anwendung nach 1. Verschiebung (KMU)30.06.2026Art. 38 i.d.F. 2024/3234 (gestrichen)
2. Verschiebung durch ändernde VOEnde 2025VO (EU) 2025/2650
Effektive Anwendung große UND mittlere Unternehmen30.12.2026Art. 38 i.d.F. 2025/2650
Effektive Anwendung Kleinst- und Kleinunternehmen30.06.2027Art. 38 i.d.F. 2025/2650
Ausnahme: Holzprodukte (vormals EUTR), alle Größen30.12.2026Art. 38 i.d.F. 2025/2650

Das Benchmarking-System nach Artikel 29, das Länder in „niedrig", „normal" oder „hoch" eingestuftes Entwaldungsrisiko unterteilt, war lange eine der größten offenen Baustellen der EUDR. Es ist inzwischen in Kraft: die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 stuft Brasilien, Äthiopien, Côte d'Ivoire, Kolumbien, Peru und Indonesien als Standardrisiko ein, Vietnam und Ghana als geringes Risiko, und ausschließlich Belarus, Nordkorea, Myanmar und Russland als hohes Risiko. In unserer Lektüre der Lage (Stand August 2026) bleibt vor allem die TRACES-NT-Belastbarkeit die offene Frage bis zum Anwendungsbeginn.

Wer ältere DDS-Templates oder veraltete BLE-Mitteilungen liest, sollte deshalb auf das Versionsdatum achten: alles vor dem 19. Dezember 2024 referenziert die obsoleten Anwendungstermine 30.12.2024 / 30.06.2025, und alles vor der zweiten Verschiebung Ende 2025 referenziert die ebenfalls obsoleten Zwischentermine 30.12.2025 / 30.06.2026.

Sieben Rohstoffe, ein Anhang I — und die Tücke der „abgeleiteten Produkte"

Artikel 2 Nr. 1 der Verordnung listet abschließend sieben relevante Rohstoffe auf: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Soja, Kautschuk und Holz. Wer einen achten Rohstoff erwartet hatte (etwa Mais, der im ursprünglichen Kommissionsentwurf zur Diskussion stand), wird ihn hier nicht finden — die Trilog-Verhandlungen haben ihn gestrichen. Eine Überprüfungsklausel in Artikel 34 Abs. 2 sieht allerdings vor, dass die Kommission spätestens zwei Jahre nach Anwendungsbeginn eine Erweiterung um weitere Rohstoffe und Ökosysteme (insbesondere „other wooded land") prüft.

Die eigentliche Komplexität sitzt in Anhang I. Dort werden, KN-Code für KN-Code, die abgeleiteten Produkte aufgelistet, die ebenfalls unter den Anwendungsbereich fallen. Ein paar Beispiele, die in der Praxis Schmerzen bereiten:

Konkret heißt das: Wer einen Holzbleistift im Rahmen einer Werbeaktion in die EU einführt, ist genauso DDS-pflichtig wie der Großhändler, der Kaffeerohbohnen importiert. Der „de-minimis"-Schwellenwert, den manche Branchen erhofft hatten, ist im Endtext nicht enthalten — Artikel 3 macht keinen Unterschied nach Volumen.

Artikel 3 — das absolute Verbot und seine drei Bedingungen

Artikel 3 ist das Herz der Verordnung und einer der kürzesten operativen Artikel im EU-Recht der letzten Jahre. Er verbietet das Inverkehrbringen oder die Ausfuhr aus der EU eines erfassten Rohstoffs oder erfassten Produkts, wenn nicht kumulativ drei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Entwaldungsfreiheit. Das Erzeugnis stammt nicht von Land, das nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurde — Artikel 2 Nr. 13 definiert „Entwaldung" als die Umwandlung von Wald in landwirtschaftliche Nutzfläche, ob menschlich verursacht oder nicht. Das „Cut-off-Datum" ist also nicht das Inkrafttreten der Verordnung, sondern ein älteres, festes Datum: 31.12.2020.
  2. Rechtskonformität im Erzeugerland. Die Erzeugung muss den einschlägigen Gesetzen des Erzeugerlandes entsprechen — Land- und Forstrecht, Arbeits- und Menschenrechte einschließlich der Rechte indigener Völker, Umweltrecht, Steuer- und Antikorruptionsrecht. Der Katalog in Artikel 2 Nr. 40 ist breit angelegt; Compliance-Teams unterschätzen ihn regelmäßig.
  3. Due-Diligence-Erklärung (DDS). Eine DDS muss vor dem Inverkehrbringen über das EU-Informationssystem (TRACES NT) abgegeben worden sein.

Es ist diese kumulative Logik, die in der Beratungspraxis am häufigsten unterschätzt wird. Ein Rohstoff kann legal angebaut, perfekt rückverfolgbar und mit GPS-Polygonen dokumentiert sein — wenn das Anbauland nach 2020 gerodet wurde, ist Artikel 3 verletzt. Ein Cabinet, das mehrere brasilianische Sojaketten geprüft hat, sagte uns, dass etwa ein Drittel der untersuchten Polygone an genau dieser ersten Bedingung scheitert, nicht an der Compliance- oder DDS-Bedingung.

Artikel 8 und 9 — das Sorgfaltspflichtsystem im Detail

Artikel 8 verlangt von jedem Marktteilnehmer ein dreigliedriges System: Informationssammlung, Risikobewertung, Risikominderung. Das ist deckungsgleich mit dem aus der EUTR (Verordnung 995/2010) bekannten Modell, in der Tiefe und Granularität jedoch deutlich verschärft. Händler sind seit der Streichung der früheren Sonderregeln in Artikel 4 Abs. 8-10 durch die Verordnung (EU) 2025/2650 generell von einer eigenen Sorgfaltserklärung befreit, müssen aber die Referenznummern ihrer Lieferanten sammeln und aufbewahren.

Schritt 1 — Information (Art. 9)

Die Liste der zu sammelnden Informationen ist abschließend und länger als unter der EUTR. Pro Sendung sind unter anderem zu dokumentieren:

Diese Informationen müssen fünf Jahre aufbewahrt werden — nicht ab Inverkehrbringen, sondern ab dem Tag, an dem das Erzeugnis in der EU bereitgestellt oder ausgeführt wird (Art. 9 Abs. 3).

Schritt 2 — Risikobewertung (Art. 10)

Der Marktteilnehmer muss anhand von acht in Artikel 10 Abs. 2 aufgelisteten Kriterien das Risiko bewerten, dass die Erzeugnisse nicht-konform sind. Darunter: das Risikoniveau des Erzeugerlandes (siehe Art. 29 unten), die Verbreitung von Entwaldung in der betroffenen Region, das Risiko der Vermischung mit Erzeugnissen unbekannter Herkunft, Hinweise auf Korruption oder bewaffnete Konflikte. Die Bewertung ist mindestens jährlich zu aktualisieren.

Schritt 3 — Risikominderung (Art. 11)

Solange die Risikobewertung kein „kein oder vernachlässigbares Risiko" ergibt — was in der Praxis selten der Fall sein wird —, sind Risikominderungsmaßnahmen erforderlich: zusätzliche Informationen, unabhängige Audits, Lieferantenwechsel, Kapazitätsaufbau. Erst wenn das Restrisiko vernachlässigbar ist, darf das Erzeugnis in Verkehr gebracht werden.

Unsere Lektüre: Artikel 11 ist der Punkt, an dem die Verordnung in der Praxis von einem Dokumentationsregime zu einem Eingriff in Lieferantenbeziehungen wird. Wer keine GPS-Polygone von einem Cocoa-Cooperative in Côte d'Ivoire bekommt, kann unter Art. 11 nicht weitermachen, als sei nichts. Die Verordnung verlangt aktiv die Beseitigung der Informationslücke.

EUDR-Compliance Schritt für Schritt verstehen.

Vom Cut-off-Datum 2020 bis zur DDS-Einreichung in TRACES NT: unser strukturierter Leitfaden für deutsche Importeure und Händler.

Gesetzesregister EUDR ansehen →

Artikel 29 — das Benchmarking-System, seit 2025/1093 in Kraft

Artikel 29 sieht vor, dass die Kommission die Erzeugerländer (oder Teile davon) in drei Risikokategorien einstuft: niedrig, normal, hoch. Die Klassifizierung erfolgt durch Durchführungsrechtsakt nach Artikel 36 und stützt sich unter anderem auf Entwaldungs- und Walddegradationsraten, Trends in der landwirtschaftlichen Expansion, Datenqualität nationaler Behörden und Existenz von Vereinbarungen mit der EU.

Die praktische Konsequenz der Einstufung steckt in Artikel 13: Marktteilnehmer können für Erzeugnisse aus Niedrigrisikoländern eine vereinfachte Sorgfaltspflicht anwenden. Das bedeutet konkret: Informationssammlung nach Art. 9, aber keine Verpflichtung zur Risikobewertung und Risikominderung nach Art. 10/11 — solange keine begründeten Bedenken vorliegen.

Die Einstufung großer Erzeugerländer wie Brasilien, Indonesien oder Côte d'Ivoire galt als politisch heikel — entsprechend vorsichtig ist die Kommission vorgegangen. Die Kommission hat die Veröffentlichung der Liste mehrfach verschoben — mit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 liegt sie inzwischen vor: Brasilien, Äthiopien, Côte d'Ivoire, Kolumbien, Peru und Indonesien gelten als Standardrisiko, Vietnam und Ghana als geringes Risiko. Als Hochrisikoländer sind ausschließlich Belarus, Nordkorea, Myanmar und Russland eingestuft.

Unser Leseraster: mit der veröffentlichten Liste können Marktteilnehmer für Erzeugnisse aus Niedrigrisikoländern (aktuell Vietnam und Ghana) die vereinfachte Sorgfaltspflicht nach Art. 13 anwenden — Informationssammlung nach Art. 9 bleibt in jedem Fall Pflicht, nur die Risikobewertung und -minderung nach Art. 10/11 entfällt. Für alle anderen, auch für die meisten großen Erzeugerländer, gilt weiterhin der volle Sorgfaltspflichtenkatalog.

Die BLE in Deutschland — wer prüft, wer sanktioniert

Artikel 14 der EUDR verpflichtet jeden Mitgliedstaat, eine zuständige Behörde zu benennen. Deutschland hat sich entschieden, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) einzusetzen — ein Befund, der in der Branche zunächst überraschte: Die BLE war bislang vor allem für die EUTR (Holz) und für Marktordnungsangelegenheiten zuständig, nicht für Kakao, Kaffee oder Kautschuk.

Der nationale Vollzug soll sich künftig auf ein eigenes Durchführungsgesetz stützen, das der BLE die Eingriffsrechte überträgt (Inspektionen vor Ort, Zugriff auf Geschäftsunterlagen, Beschlagnahme nicht-konformer Sendungen, Einziehung von Erträgen aus Verstößen, Verhängung von Bußgeldern) — dieses Gesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren und ist nicht verabschiedet.

Die Prüfquote ist in Artikel 16 EUDR vorgegeben und für die BLE rechtlich bindend:

Konkret bedeutet das: Seit der Veröffentlichung der Länderliste nach Artikel 29 (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093) richtet sich die Prüfquote der BLE nach der tatsächlichen Risikoklasse des jeweiligen Erzeugerlandes — für die meisten großen Lieferländer (u.a. Brasilien, Indonesien, Côte d'Ivoire) gilt die 3-%-Regel des Standardrisikos.

Artikel 25 — Sanktionen, oder warum 4 % des Umsatzes echt sind

Artikel 25 verlangt von den Mitgliedstaaten Sanktionen, die „wirksam, verhältnismäßig und abschreckend" sind. Drei Schwellen werden ausdrücklich genannt:

In der Praxis sind die 4 % EU-Jahresumsatz keine Obergrenze, sondern ein Mindestwert: Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a verlangt, dass der Höchstbetrag der Geldbuße bei juristischen Personen auf mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes festgelegt wird — etwa, wenn ein Unternehmen wissentlich falsche DDS abgibt oder die Geolokalisierungspflicht systematisch umgeht. Bei größeren Unternehmen kann diese Grenze schnell Beträge in Millionenhöhe erreichen, was die EUDR-Compliance auf C-Level-Ebene hebt.

TRACES NT und die Due-Diligence-Erklärung

Die DDS ist das einzige formale Instrument, mit dem ein Marktteilnehmer der zuständigen Behörde signalisiert, dass er die Sorgfaltspflicht erfüllt hat. Sie wird vor jedem Inverkehrbringen über TRACES NT abgegeben — die Kommission hat keine separate EUDR-Plattform aufgebaut, sondern das bestehende SPS-System um EUDR-Module erweitert. Die Pflicht zu Geolokalisierungspolygonen mit mindestens sechs Dezimalstellen für Flächen über 4 Hektar ergibt sich aus Artikel 2 Nr. 28 der Verordnung (EU) 2023/1115; die technischen Modalitäten der Übermittlung über das Informationssystem regelt die Durchführungsverordnung (EU) 2024/3084, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1565. Die DDS enthält:

Jede DDS bekommt eine Referenznummer, die in nachgelagerten Lieferkettengliedern weitergegeben werden muss. Ein Schokoladenhersteller, der von einem Kakaopulver-Importeur bezieht, übernimmt dessen DDS-Referenz und ergänzt sie für die eigene Sendung — was in der Praxis bedeutet, dass jede DDS-Lücke sich nach oben fortpflanzt.

Primäre Quellen

Weitere Texte des Registers

Änderungshistorie

  • 2026-04-29 — Erstveröffentlichung. Datumsangaben, Artikel und Behörden abgeglichen gegen EUR-Lex und das Amtsblatt der EU.
  • 2026-08-14 — Aktualisiert nach der 2. Verschiebung des Anwendungsbeginns (Verordnung (EU) 2025/2650, jetzt 30.12.2026 für große und mittlere, 30.06.2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen), nach Veröffentlichung des Länder-Benchmarkings (Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093) und nach Streichung der früheren Händler-Sonderregeln in Art. 4 Abs. 8-10.
  • 2026-09-17 — Anhang-I-Beispiele gegen die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 (Amtsblatt vom 17.9.2026, in Kraft seit dem 18.9.2026) abgeglichen: Streichung von Leder (ex 4101, ex 4104, ex 4107), von ex 4010 und ex 4016, Beschränkung von ex 4012 auf ex 4012 90 30 und von ex 9401 auf eine Liste von Unterpositionen, Neufassung der Einträge für Kapitel 47 und 48.
EM

EUDR Magazin Compliance Desk

Überprüft am 2026-09-17 gegen EUR-Lex und das Amtsblatt der EU.

Redaktioneller und struktureller Leitfaden. Kein Rechtsrat. Interpretationen sind als solche gekennzeichnet. Im Zweifelsfall gilt ausschließlich der im Amtsblatt der EU veröffentlichte Wortlaut.