EUDR und Holz: Von der EUTR zur EUDR
Von der EUTR zur EUDR: Was sich bei Holz ändert
Holz hat eine Sonderstellung in der EUDR: Anders als für Palmöl oder Soja gab es für Holz bereits die EU-Holzhandelsverordnung (EUTR, Verordnung (EU) Nr. 995/2010), die seit 2013 das Inverkehrbringen von illegal geschlagenem Holz verbietet. Die EUDR löst die EUTR ab: Nach Art. 37 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650 wird die EUTR mit Wirkung vom 30. Dezember 2026 aufgehoben. Für Holz, das vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurde, gilt sie übergangsweise noch bis zum 31. Dezember 2029 weiter. Alle Stichtage vom EUTR-Übergang bis zur Überprüfung 2030 zeigt unser EUDR-Zeitplan mit Rechtsgrundlagen.Wichtig für kleine Betriebe: Die spätere Frist vom 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt nicht für Erzeugnisse, die bereits im Anhang der EUTR standen (Art. 38 Abs. 3). Wer Holz importiert, ist also unabhängig von der Unternehmensgröße ab dem 30. Dezember 2026 dran.
EUTR vs. EUDR: Die Unterschiede
| Aspekt | EUTR (bisher) | EUDR (ab 30.12.2026) |
|---|---|---|
| Fokus | Illegaler Holzeinschlag | Entwaldung, Waldschädigung und Legalität |
| Stichtag | Keiner | 31.12.2020 |
| Geolokalisierung | Nicht verlangt | Pflicht für jede Einschlagsfläche |
| Rohstoffe | Holz und Holzerzeugnisse | Holz + 6 weitere Rohstoffe |
| Erstes Inverkehrbringen | Sorgfaltspflicht | Sorgfaltspflicht + Sorgfaltserklärung im EU-Informationssystem |
| Nachgelagerte Kette | Händler: Lieferanten und Abnehmer benennen können | Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler: Lieferanten, Abnehmer und Referenznummern dokumentieren; Nicht-KMU zusätzlich Registrierung |
Welche Holzerzeugnisse betroffen sind
Holzprodukte sind in Anhang I der EUDR breit gefasst, darunter:- Rohholz, Schnittholz, Furniere, Sperrholz
- Zellstoff, Papier und Pappe
- Möbel aus Holz
- Holzkohle
- Bauholz und Holzkonstruktionen
Waldschädigung als neues Kriterium
Die EUDR verbietet nicht nur Entwaldung, sondern auch Waldschädigung. Gemeint sind strukturelle Veränderungen der Waldbedeckung, etwa die Umwandlung von Primärwald oder natürlich verjüngtem Wald in Plantagenwald. Für die Forstwirtschaft heißt das: Wer Naturwald kahlschlägt und mit einer Monokultur-Plantage ersetzt, kann dieses Holz nach dem Stichtag nicht EUDR-konform verkaufen. Mehr dazu unter Waldschädigung nach der EUDR.Empfehlungen für Holz-Importeure
- Bestehende EUTR-Sorgfaltspflichtsysteme als Basis nutzen – Lieferantenwissen und Legalitätsnachweise bleiben verwendbar
- Geolokalisierung der Einschlagsflächen bei den Lieferanten einfordern und prüfen, zum Beispiel mit dem EUDR GeoJSON-Check
- Waldschädigung als zusätzliches Prüfkriterium in die Risikobewertung aufnehmen
- FSC- und PEFC-Zertifikate als Hilfsmittel der Risikobewertung nutzen – sie ersetzen die Sorgfaltspflicht nicht
- Rechtzeitig vor dem 30. Dezember 2026 den Zugang zum EU-Informationssystem einrichten und interne Zuständigkeiten für die Sorgfaltserklärung festlegen
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Ab wann gilt die EUDR für Holz?
Ab dem 30. Dezember 2026, und zwar unabhängig von der Unternehmensgröße: Die spätere Frist vom 30. Juni 2027 für Kleinst- und Kleinunternehmen gilt nicht für Erzeugnisse, die schon unter die EUTR fielen. Zum selben Datum wird die EUTR aufgehoben.
Gilt die EUTR nach 2026 noch weiter?
Nur übergangsweise: Für Holz und Holzerzeugnisse, die vor dem 29. Juni 2023 erzeugt wurden, gilt die EUTR noch bis zum 31. Dezember 2029. Für alles andere greift ab dem 30. Dezember 2026 die EUDR.
Muss ein Möbelhersteller eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben?
Nicht, wenn er bereits erklärtes Holz verarbeitet. Er ist dann nachgelagerter Marktteilnehmer: Er dokumentiert Lieferanten, Abnehmer und die Referenznummern, als Nicht-KMU registriert er sich zusätzlich im Informationssystem. Importiert er das Holz selbst, ist er Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht.
Was passiert bei Verstößen?
Die Mitgliedstaaten müssen Bußgelder vorsehen, deren Höchstbetrag für juristische Personen mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes beträgt (Art. 25). Dazu kommen die Einziehung der Ware und der Einnahmen sowie bei schweren Verstößen ein vorübergehendes Vermarktungsverbot.