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EUDR 2026: Pflichten für Kakao- und Kaffeeimporteure – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

Veroeffentlicht: 2026-06-09 Lesezeit: 5 Min.
EUDR 2026: Pflichten für Kakao- und Kaffeeimporteure – Was Unternehmen jetzt wissen müssen

EUDR 2026: Was Kakao- und Kaffeeimporteure jetzt handeln müssen

Kakao und Kaffee gehören zu den meistgehandelten entwaldungsrelevanten Rohstoffen der Welt. Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR, Verordnung EU 2023/1115) verpflichtet Importeure ab dem 30. Dezember 2026 (große und mittlere Unternehmen) bzw. 30. Juni 2027 (Kleinst- und Kleinunternehmen) zu einer vollständigen Rückverfolgung bis zur Produktionsfläche — und zur Vorlage einer Due-Diligence-Erklärung bei jedem Import.

Für löslichen Kaffee gilt ein späterer Termin: Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 hat Kaffeeauszüge und -konzentrate (2101 11 00) erst mit Wirkung ab dem 30. Dezember 2027 in Anhang I aufgenommen. Alle Fristen mit Fundstelle bündelt unser EUDR-Zeitplan.

Diese 5 Pflichten sind für Kakao- und Kaffeeimporteure unvermeidlich:

  1. Geolokalisierung: Koordinaten aller Produktionsflächen (plot-level) für Rückverfolgung bis zur Ernte
  2. Entwaldungsfreiheit: Nachweis, dass keine Entwaldung nach dem 31. Dezember 2020 auf den Anbauflächen stattgefunden hat
  3. Legalität: Nachweis, dass die Produktion den Rechtsvorschriften des Erzeugerlands entspricht
  4. Due-Diligence-System: Risikoanalyse und Risikominderungsmaßnahmen dokumentieren
  5. Due-Diligence-Erklärung: Vor jeder Einfuhr in das EU-Informationssystem hochladen und Referenznummer beim Zoll angeben

Kakao: Westafrika im Fokus

Westafrika liefert rund 75 % der globalen Kakaoproduktion. Elfenbeinküste und Ghana allein stehen für rund 60 %. Nach der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 gilt die Elfenbeinküste als Land mit Standardrisiko, Ghana sogar als Land mit geringem Risiko — als Hochrisikoländer sind EU-weit ausschließlich Belarus, Nordkorea, Myanmar und Russland eingestuft.
ErzeugerlandAnteil Welterzeugung (2024)EU-RisikoklasseEntwaldungsdruck
Elfenbeinküste~40%StandardSehr hoch
Ghana~20%GeringHoch
Kamerun~7%StandardHoch
Indonesien~6%StandardHoch
Ecuador~5%StandardMittel
Brasilien~5%StandardMittel
Peru~4%StandardGering
Die wichtigste praktische Herausforderung für Kakao: Kleinbauern. In Westafrika wird Kakao überwiegend auf Flächen unter 2 Hektar angebaut — von Millionen von Kleinbauern, die keine GPS-Koordinaten oder formellen Landtitel haben. Die Pflicht, diese Daten zu erheben, liegt beim Importeur als Marktteilnehmer.

Geolokalisierung für Kakaoflächen — technische Anforderungen

Die EUDR verlangt für Kakao Polygone (Flächenumrisse) oder Punkte für Flächen unter 4 Hektar. Akzeptierte Erfassungsmethoden: Das EU-Informationssystem akzeptiert GeoJSON-Format. Polygone müssen exakt die bewirtschaftete Anbaufläche abgrenzen, nicht das Grundstück insgesamt.

Kaffee: Vielfältigere Lieferkette, ähnliche Herausforderungen

Kaffee wird in mehr als 50 Ländern produziert, von denen viele in tropischen Regionen liegen. Die größten EU-Exporteure:
ErzeugerlandEU-RisikoklasseBesonderheit
BrasilienStandardGrößter Exporteur, Soja-Lieferketten-Infrastruktur vorhanden
VietnamGeringRobusta-Dominanz, zunehmende Compliance-Strukturen
KolumbienStandardArabica, starke Kooperativenstruktur (FNC)
HondurasStandardKleinbauern-dominiert, schwache Katasterinfrastruktur
ÄthiopienStandardKaffa-Urwald-Risiko, komplexe Landtenure
UgandaStandardRobusta, Entwaldungsdruck im Mbuya-Gebiet
Brasilien und Vietnam haben bereits begonnen, ihre Lieferketten EUDR-fähig aufzubauen. Äthiopien und Uganda stellen hingegen eine besondere Herausforderung dar: Traditionelle Kaffeesysteme mit gemischter Waldbewirtschaftung müssen methodisch klar von entwaldenden Produktionssystemen abgegrenzt werden.

Die Due-Diligence-Erklärung: Schritt für Schritt

Jede Einfuhr von Kakao oder Kaffee — auch wenn es sich um dasselbe Produkt desselben Lieferanten handelt — erfordert eine neue Due-Diligence-Erklärung im EU-Informationssystem. Der Prozess:
  1. Datenerfassung: Lieferanteninformationen, Geolokalisierungsdaten, Menge, Beschreibung (HS-Code)
  2. Risikoanalyse: Erzeugerland, Produktionszeitraum, Entwaldungsbewertung (Satellitendaten + Risikobenchmark)
  3. Risikominderung (wenn Risiko nicht vernachlässigbar): Zusätzliche Nachweise, Lieferantenaudits, Zertifizierungen
  4. Erklärung hochladen: Im EU-System vor der Einfuhr (Ablauf im Detail: Due-Diligence-Erklärung einreichen)
  5. Referenznummer: Dem Zoll bei der Anmeldung mitteilen
Für Händler und nachgelagerte Verarbeiter (z. B. Röstereien oder Schokoladenhersteller, die Ware beziehen, für die der Importeur bereits eine Due-Diligence-Erklärung abgegeben hat): keine eigene Erklärung. Seit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 gilt Art. 5: Name, Anschrift und E-Mail von Lieferanten und Abnehmern erfassen, die Referenznummer des liefernden Marktteilnehmers dokumentieren und alles 5 Jahre aufbewahren. Unternehmen, die keine KMU sind, registrieren sich zusätzlich im EU-Informationssystem. Wer Rohkaffee oder Kakaobohnen selbst einführt, bleibt Marktteilnehmer mit voller Sorgfaltspflicht.

Strafen: Was bei Verstößen droht

Die EUDR-Strafen sind bewusst erheblich gesetzt, um die Durchsetzung zu gewährleisten:
SanktionHöheBedingung
GeldbußeHöchstbetrag mindestens 4 % des unionsweiten JahresumsatzesNach Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a bei juristischen Personen
EinziehungVoller Warenwert + ErlöseBei jeder illegalen Vermarktung
MarktzugangsverbotVorübergehend bis dauerhaftWiederholungsverstöße
BeschlagnahmeGesamte WarenpartieBei Verdacht im Zollverfahren
Die 4 % sind keine Obergrenze, sondern der Mindestwert, auf den die Mitgliedstaaten den Höchstbetrag des Bußgeldrahmens festlegen müssen.

Was unterscheidet Kakao- von Kaffeepflichten konkret?

Die Grundpflichten sind identisch, aber es gibt praktische Unterschiede: Kakao: Kaffee:

Praktische Schritte für Importeure — Checkliste 2026

  1. Lieferantenportfolio kartieren: Welche Ursprungsländer, welche Risikoklassen?
  2. Geolokalisierungsdaten anfordern: Vertragsanhänge mit Datenlieferpflicht ergänzen
  3. Entwaldungsnachweis: Satellitendaten-Abgleich (Deforestation Cutoff: 31.12.2020)
  4. Due-Diligence-System dokumentieren: Risikoanalyse + Maßnahmen als nachweisbares System
  5. IT-Integration: EU-Informationssystem-Zugang einrichten und Zollprozesse anpassen
  6. Schulung: Mitarbeiterschulung für Einkauf, Logistik und Compliance
Für die vollständige EUDR-Sorgfaltspflicht-Umsetzung empfiehlt sich ein strukturierter Projektplan mit klarer Verantwortungsverteilung zwischen Einkauf, Rechtsabteilung und IT.

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Was müssen Kakaoimporteure nach EUDR ab 2026 nachweisen?

Drei Kernpflichten: (1) Geolokalisierung aller Produktionsflächen (Polygone oder Punkte), (2) Nachweis der Entwaldungsfreiheit nach dem 31. Dezember 2020 über Satellitendaten-Abgleich, (3) Legalitätsnachweis gemäß den Rechtsvorschriften des Erzeugerlands. Vor jeder Einfuhr muss eine Due-Diligence-Erklärung im EU-Informationssystem hinterlegt werden.

Ab wann gilt die EUDR für Kaffeehändler?

Grundsätzlich ab 30. Dezember 2026. Marktteilnehmer, die Kleinst- oder Kleinunternehmen im Sinne der Richtlinie 2013/34/EU sind und am 31. Dezember 2024 bereits niedergelassen waren, haben bis zum 30. Juni 2027 Zeit. Händler und nachgelagerte Marktteilnehmer, die Kaffee innerhalb der EU beziehen und weiterverkaufen oder verarbeiten, reichen keine eigene Due-Diligence-Erklärung ein: Sie dokumentieren Lieferanten, Abnehmer und die Referenznummer des Importeurs und bewahren diese Angaben 5 Jahre auf (Art. 5 VO (EU) 2023/1115 in der Fassung der VO (EU) 2025/2650).

Wie hoch sind die Strafen bei EUDR-Verstößen?

Bußgelder, deren Höchstbetrag nach Artikel 25 mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes betragen muss. Zusätzlich drohen Einziehung der Ware und des Erlöses sowie vorübergehende Marktverbote. Die Strafen orientieren sich an der DSGVO-Sanktionslogik und sind auch für große Konzerne materiell relevant.

Gilt EUDR auch für Schokolade und Kaffeepulver?

Ja. Die EUDR gilt nicht nur für Rohstoffe, sondern auch für verarbeitete Produkte, die aus betroffenen Rohstoffen hergestellt wurden — also Schokolade, Kakaopulver, Kakaobutter, aber auch Kaffeepulver. Instantkaffee (Eintrag 2101 11 00, Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee) wurde durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 neu in Anhang I aufgenommen und gilt erst ab dem 30. Dezember 2027. Die vollständige Produktliste ist in Annex I der Verordnung EU 2023/1115 definiert.

Was ist der Entwaldungs-Stichtag nach EUDR?

Der 31. Dezember 2020. Alle Produktionsflächen müssen nachweislich seit diesem Datum entwaldungsfrei sein. Satellitendaten wie die Global Forest Watch-Datenbank oder kommerzielle Anbieter (Satelligence, Planet Labs) werden zur Verifikation genutzt. Flächen, die nach diesem Stichtag gerodet wurden, schließen die Ware von der EU-Einfuhr aus.