EUDR Compliance

EUDR Pflichten für Importeure 2026: Wer wirklich eine Sorgfaltserklärung abgeben muss

Veroeffentlicht: 2026-04-27 Lesezeit: 8 Min.
EUDR Pflichten für Importeure 2026: Wer wirklich eine Sorgfaltserklärung abgeben muss

Welche EUDR-Pflichten einen Importeur ab dem 30. Dezember 2026 treffen, hängt seit der Reform durch die Verordnung (EU) 2025/2650 nicht mehr vom bloßen Grenzübertritt der Ware ab, sondern von seiner Rolle in der Lieferkette. Nur der Marktteilnehmer, der ein relevantes Erzeugnis erstmals in Verkehr bringt, gibt eine Sorgfaltserklärung ab und haftet dafür; nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sammeln seither nur noch Referenznummern.

Die Reform verschiebt nicht nur Fristen, sie verschiebt Pflichten

Die Verordnung (EU) 2025/2650 vom 19. Dezember 2025 wird in den meisten Zusammenfassungen auf einen Punkt reduziert: eine weitere Fristverschiebung. Das greift zu kurz. Mit derselben Novelle hat der Gesetzgeber Artikel 4 der EUDR umgebaut und die Absätze 8, 9 und 10 gestrichen, die bislang auch nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler zur Übermittlung eigener Angaben im Informationssystem verpflichteten. Diese Pflicht ist entfallen. Stattdessen gilt die neue Fassung von Artikel 4 Absatz 7: „Die Marktteilnehmer teilen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder gegebenenfalls die diesen Erzeugnissen zugewiesenen Identifikationsnummern mit.“ Für Unternehmen, die sich bislang pauschal als „EUDR-pflichtiger Importeur“ einordneten, verschiebt das die gesamte Compliance-Architektur – manche haben plötzlich weniger zu tun, andere haben es übersehen und tun zu wenig. Die generischen Pflichten aller Marktteilnehmer und Händler sind an anderer Stelle beschrieben, dieser Beitrag bleibt bei der Frage der Einfuhr, des Zolls und der Lieferanten in Drittländern.

Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler?

Die Einordnung ist keine Formsache. Drei Fragen helfen bei der Selbsteinschätzung: Wer bringt das Erzeugnis zuerst auf den Unionsmarkt oder führt es aus? Wer stellt es danach nur noch bereit? Und, oft übersehen, trägt die Ware bereits eine gültige Referenznummer, wenn sie bei Ihnen ankommt?

StatusSorgfaltserklärung?Was stattdessen zu tun istAufbewahrung
Marktteilnehmer (bringt erstmals in Verkehr oder führt aus)Ja, über das Informationssystem, vor dem Inverkehrbringen bzw. vor der AusfuhrErklärung einreichen, Referenznummer erhalten, an Zoll und nachgelagerte Kette weitergeben5 Jahre ab Übermittlung der Erklärung
Nachgelagerter MarktteilnehmerNein, seit Streichung von Art. 4 Abs. 8–10Referenz- oder Identifikationsnummer vom Marktteilnehmer entgegennehmen und archivieren5 Jahre
HändlerNein, seit Streichung von Art. 4 Abs. 8–10Referenznummer entlang der Lieferkette weiterreichen und aufbewahren5 Jahre
Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger im Erzeugerland (neuer Art. 4a)Ja, aber nur einmalig, nicht je ChargeEinmalige vereinfachte Erklärung, danach feste IdentifikationsnummerIm Rechtstext nicht gesondert geregelt

Der Praxisfall, der am häufigsten übersehen wird: Ein deutsches Unternehmen kauft Kakaobutter nicht direkt in Ghana, sondern bei einem Handelspartner in Rotterdam, der die Ware bereits mit einer Sorgfaltserklärung auf den Unionsmarkt gebracht hat. Wer physisch einführt, ist nicht automatisch Marktteilnehmer im Sinne der Verordnung – wer zuerst in Verkehr bringt, ist es. Die allgemeinen Pflichten aller Marktteilnehmer und Händler sind in der Übersicht zu Pflichten von Unternehmen beschrieben, die Inhalte der Erklärung selbst in unserem Beitrag zur Sorgfaltspflicht.

Die Kette: Sorgfaltserklärung, Referenznummer, Zollanmeldung

Für echte Marktteilnehmer bleibt der Ablauf unverändert, nur die Fristen haben sich verschoben: Die Sorgfaltserklärung wird vor dem Inverkehrbringen oder vor der Ausfuhr über das Informationssystem eingereicht (Artikel 4 Absatz 2, von der Reform 2025 nicht angetastet) – bei einer Einfuhr aus einem Drittland fällt dieser Zeitpunkt praktisch mit der Überführung in den freien Verkehr zusammen. Das System weist daraufhin eine Referenznummer zu. Diese Nummer ist keine Formalität am Rande – ohne sie wird beim Zoll nicht abgefertigt. Der Marktteilnehmer reicht sie zusätzlich an die nachgelagerte Lieferkette weiter, wörtlich laut Artikel 4 Absatz 7: „... teilen den nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern der nachgelagerten Lieferkette ... die Referenznummern der Sorgfaltserklärungen oder gegebenenfalls die diesen Erzeugnissen zugewiesenen Identifikationsnummern mit.“ Und die Aufbewahrung ist in Artikel 4 Absatz 3 präzise befristet: „Die Marktteilnehmer bewahren die Sorgfaltserklärungen für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Übermittlung der Erklärung über das Informationssystem ... auf.“ Wer diese Kette einmal für ein Produkt sauber dokumentiert hat, kann sie für weitere Warengruppen meist eins zu eins übertragen. Details zum Ausfüllen der Erklärung selbst behandelt der Beitrag zur Sorgfaltserklärung für Marktteilnehmer.

Geolokalisierung bleibt der größte Stolperstein

An dieser Stelle ändert die Reform 2025/2650 nichts. Jedes relevante Erzeugnis muss bis zur Anbaufläche zurückverfolgt werden können, und diese Fläche darf nach dem 31. Dezember 2020 nicht entwaldet worden sein. Für Marktteilnehmer, die Sojaschrot aus Brasilien oder Kakao aus der Elfenbeinküste und Ghana beziehen, ist genau das der Engpass – nicht die Erklärung selbst, sondern die Geodaten dahinter. Kleinbäuerliche Strukturen, mehrstufige Zwischenhändler, uneinheitliche Katasterdaten: Die Erklärung ist in zehn Minuten ausgefüllt, die Geolokalisierung der zugrunde liegenden Parzellen kann Wochen dauern, wenn der Lieferant sie nicht schon vorbereitet hat. Wer als Kleinstproduzent im Erzeugerland auftritt, profitiert übrigens vom neuen Artikel 4a und muss nur eine einmalige vereinfachte Erklärung abgeben statt einer je Sendung – das entlastet zwar den Erzeuger, nicht aber den europäischen Marktteilnehmer, der die Geodaten weiterhin prüfen muss. Methodik und Werkzeuge dazu stehen im Beitrag zur Geolokalisierung.

Produktumfang 2026: was gerade aus dem Anwendungsbereich gefallen ist

Wer seine Produktliste seit April noch nicht aktualisiert hat, arbeitet mit veraltetem Scope. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 vom 13. Juli 2026, veröffentlicht am 17. September 2026, hat Anhang I der EUDR spürbar verändert – und kaum ein Wettbewerbsartikel hat das bislang eingearbeitet.

Herausgefallen sind rohe und gegerbte Häute, Felle und Leder von Rindern (bisherige Codes ex 4101, ex 4104, ex 4107), Förderbänder und Treibriemen aus Kautschuk (ex 4010) sowie weitere Waren aus weichem vulkanisiertem Kautschuk (ex 4016). Bei Reifen wurde der Code ex 4012 durch ex 4012 90 30 ersetzt – erfasst ist jetzt nur noch die neue Gummilauffläche, nicht mehr der runderneuerte oder gebrauchte Reifen als Ganzes. Aufgenommen wurden dagegen Auszüge, Essenzen und Konzentrate aus Kaffee (2101 11 00, also löslicher Kaffee) und gefrorene Rinderzungen (ex 0206 21 00) – beide allerdings erst mit Wirkung zum 30. Dezember 2027, nicht sofort. Und in Anhang I ist zudem die Zeile „ex 49“ für Bücher, Zeitungen und andere Druckerzeugnisse ganz gestrichen worden.

Konkret heißt das für einen Importeur von Rindsleder: Das Produkt selbst ist raus, sein Lieferant muss keine Sorgfaltserklärung mehr für Leder abgeben – wohl aber weiterhin für lebende Rinder oder frisches Rindfleisch, die im Anhang verbleiben. Die Details dazu stehen im Beitrag zu Rindsleder und der EUDR.

Sanktionen: was „mindestens 4 %“ wirklich bedeutet

Ein Missverständnis hält sich hartnäckig, auch weil ältere Artikel es verbreitet haben: Die 4 % sind keine Mindeststrafe. Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe a in der durch 2025/2650 geänderten Fassung legt fest, dass bei juristischen Personen „der Höchstbetrag der Geldstrafe oder Geldbuße auf mindestens 4 % des ... berechneten jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes des Marktteilnehmers, nachgelagerten Marktteilnehmers oder Händlers“ festgesetzt werden muss. Mit anderen Worten: Der Mitgliedstaat muss seinen Bußgeldrahmen so gestalten, dass am oberen Ende mindestens 4 % des unionsweiten Jahresumsatzes verhängt werden können – das tatsächlich verhängte Bußgeld im Einzelfall kann darunter liegen. Bemessungsgrundlage ist der unionsweite, nicht der weltweite Umsatz, berechnet nach der Methode der EU-Fusionskontrollverordnung. Eine ausführliche Einordnung mit den weiteren Sanktionsformen liefert der Beitrag zu EUDR-Strafen.

Der Fahrplan bis 2027

DatumFür wenWas greift
30. Dezember 2026Alle Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler, die nicht unter die Ausnahme der folgenden Zeile fallen – sowie ausnahmslos alle Holzerzeugnisse der alten EUTR-Liste, unabhängig von der UnternehmensgrößeArtikel 3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31 und 32 treten in Anwendung
30. Juni 2027Natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31.12.2024 bereits als solche niedergelassen warenDieselben Artikel, aber erst zu diesem Datum – außer bei Holzerzeugnissen der alten EUTR-Liste, dort bleibt es beim 30.12.2026
30. Dezember 2027Alle betroffenen Marktteilnehmer für die neu aufgenommenen ProdukteLöslicher Kaffee (2101 11 00) und gefrorene Rinderzungen (ex 0206 21 00) fallen erst ab diesem Datum unter die Verordnung

Der Länder-Benchmark, an dem sich der Prüfungsaufwand orientiert, existiert bereits seit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025: vier Länder mit hohem Risiko (Belarus, Myanmar, Nordkorea, Russland), rund fünfzig mit Standardrisiko, der Rest, etwa 140 Länder, mit geringem Risiko. Wer noch auf eine „für Ende 2025 angekündigte“ Liste wartet, plant mit veralteten Informationen.

Was jetzt zu tun ist

Fünf Schritte, in dieser Reihenfolge:

  1. Status je Warenstrom klären – Marktteilnehmer, nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler –, nicht pauschal für das ganze Unternehmen, sondern pro Produktlinie und Lieferbeziehung.
  2. Für echte Marktteilnehmer: Zugang zum Informationssystem einrichten und von Lieferanten in Drittländern verlässliche Geodaten je Parzelle einfordern, nicht erst kurz vor dem 30. Dezember 2026.
  3. Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler: einen schlanken internen Prozess zur Entgegennahme und fünfjährigen Archivierung von Referenznummern aufsetzen – kein Zugang zum Informationssystem nötig, aber Dokumentation Pflicht.
  4. Produktliste gegen den aktualisierten Anhang I abgleichen: Was durch die Verordnung (EU) 2026/2102 herausgefallen ist, braucht keine Erklärung mehr; was ab 2027 neu hinzukommt, sollte schon jetzt vorbereitet werden.
  5. KMU-Status mit Stichtag 31. Dezember 2024 belegbar halten, falls die Fristverlängerung bis 30. Juni 2027 in Anspruch genommen werden soll – die Nachweispflicht liegt beim Unternehmen.

Für den kompletten Überblick über Ziele, Anwendungsbereich und Definitionen der Verordnung lohnt sich ein Blick in unseren EUDR-Überblick – dort ist auch verlinkt, wie sich Fristen, Geolokalisierung und Sanktionen im Detail zueinander verhalten.

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Ab wann gelten die EUDR-Pflichten für Importeure verbindlich?

Die zentralen Artikel (3 bis 13, 16 bis 24, 26, 31, 32) gelten ab dem 30. Dezember 2026 für alle Marktteilnehmer, nachgelagerten Marktteilnehmer und Händler. Nur natürliche Personen sowie Kleinst- und Kleinunternehmen, die am 31. Dezember 2024 bereits als solche bestanden, erhalten Aufschub bis zum 30. Juni 2027 – außer bei Holzerzeugnissen der alten EUTR-Liste.

Was unterscheidet einen Marktteilnehmer von einem nachgelagerten Marktteilnehmer?

Der Marktteilnehmer bringt ein relevantes Erzeugnis erstmals auf den Unionsmarkt oder führt es aus und muss dafür die Sorgfaltserklärung abgeben. Der nachgelagerte Marktteilnehmer bezieht das Erzeugnis erst danach, wenn es bereits mit einer Referenznummer versehen ist, und reicht selbst keine Erklärung mehr ein.

Muss ein nachgelagerter Marktteilnehmer oder Händler noch eine eigene Sorgfaltserklärung abgeben?

Nein. Seit die Verordnung (EU) 2025/2650 Artikel 4 Absätze 8, 9 und 10 gestrichen hat, reicht es, die vom Marktteilnehmer mitgeteilte Referenz- oder Identifikationsnummer entgegenzunehmen und fünf Jahre lang aufzubewahren.

Wie hoch können Bußgelder bei EUDR-Verstößen ausfallen?

Artikel 25 schreibt vor, dass der Höchstbetrag der Geldbuße bei juristischen Personen mindestens 4 % des jährlichen unionsweiten Gesamtumsatzes betragen muss. Das ist eine Vorgabe an die Obergrenze des nationalen Bußgeldrahmens, keine automatische Mindeststrafe im Einzelfall.

Ist Rindsleder noch von der EUDR betroffen?

Nein, nicht mehr direkt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 hat rohe und gegerbte Häute, Felle und Leder von Rindern aus Anhang I gestrichen. Lebende Rinder und frisches Rindfleisch bleiben dagegen im Anwendungsbereich.

Welche neuen Produkte kommen 2027 in den Anwendungsbereich?

Löslicher Kaffee (HS-Code 2101 11 00) und gefrorene Rinderzungen (ex 0206 21 00) wurden durch die Verordnung (EU) 2026/2102 in Anhang I aufgenommen, gelten aber erst ab dem 30. Dezember 2027 und nicht sofort mit den übrigen Fristen.

Wozu dient die Referenznummer beim Zoll?

Die Referenznummer wird bei der Übermittlung der Sorgfaltserklärung über das Informationssystem erzeugt und beim Zoll vorgelegt. Ohne gültige Referenznummer wird das relevante Erzeugnis nicht in den freien Verkehr überführt oder zur Ausfuhr abgefertigt.

Existiert die Länder-Risikoliste der EUDR bereits?

Ja, seit der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1093 vom 22. Mai 2025. Sie stuft vier Länder als Hochrisiko ein (Belarus, Myanmar, Nordkorea, Russland), rund fünfzig als Standardrisiko und den Rest als geringes Risiko.