EUDR-Review 2030: Was die Überprüfung nach Art. 34 prüfen muss
Wer heute nach einem „EUDR-Review 2028“ sucht, stößt auf einen Termin, den es so nicht mehr gibt. Die Verordnung (EU) 2025/2650 hat Art. 34 neu gefasst und die Überprüfungen neu sortiert. Diese Seite zeigt, welche Überprüfungen das Recht heute vorsieht, was dabei geprüft werden muss und was davon für Unternehmen schon jetzt eine Rolle spielt. Stand: 15. Oktober 2026.
Die Überprüfungen im Überblick
| Termin | Was passiert | Fundstelle |
|---|---|---|
| 30.04.2026 | Vereinfachungsprüfung mit Bericht an Parlament und Rat, auf Wunsch mit Gesetzgebungsvorschlag. Die Kommission hat den Bericht am 04.05.2026 vorgelegt, ohne Vorschlag zur Änderung des Verordnungstextes. | Art. 34 Abs. 1a |
| laufend | Die Kommission kann Anhang I (KN-Codes der erfassten Erzeugnisse) per delegiertem Rechtsakt ändern. Erster Anwendungsfall: Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102. | Art. 34 Abs. 1, Art. 35 |
| Ende Juni 2028 | Die Befugnis für solche delegierten Rechtsakte läuft fünf Jahre ab dem 29.06.2023. Spätestens sechs Monate vorher legt die Kommission einen Bericht vor; die Befugnis verlängert sich stillschweigend, wenn Parlament oder Rat nicht widersprechen. | Art. 35 Abs. 2 |
| 30.06.2030 | Erste allgemeine Überprüfung mit Bericht an Parlament und Rat, gegebenenfalls mit Gesetzgebungsvorschlag. Danach mindestens alle fünf Jahre. | Art. 34 Abs. 2 |
Der Termin im Jahr 2028 betrifft also nur noch die Befugnis der Kommission, Anhang I anzupassen. Eine inhaltliche Überprüfung der Verordnung ist für 2028 nicht mehr vorgesehen.
Was die allgemeine Überprüfung 2030 prüfen muss
Art. 34 Abs. 2 legt fest, dass der erste Bericht auf Grundlage spezifischer Studien insbesondere die folgenden Punkte bewertet:
- Handelserleichterungen für die am wenigsten entwickelten Länder und für Länder oder Landesteile mit normalem oder hohem Risiko (Buchst. a).
- Auswirkungen auf Landwirte, insbesondere Kleinbauern, indigene Völker und lokale Gemeinschaften, und möglichen Unterstützungsbedarf (Buchst. b). Hintergrund dazu im Beitrag zu den Auswirkungen auf Kleinbauern.
- Begriff der Waldschädigung: eine mögliche Ausweitung der Definition (Buchst. c), siehe Waldschädigung nach der EUDR.
- Polygon-Schwelle: die Grenze, ab der Grundstücke als Polygon statt als Punkt angegeben werden müssen (Buchst. d). Heute sind das Flächen über vier Hektar, ausgenommen Rinderhaltung (Art. 2 Nr. 28). Mehr dazu im Beitrag zur Geolokalisierung.
- Umgehung: Veränderungen der Handelsströme, die auf Umgehungspraktiken hindeuten könnten (Buchst. e).
- Wirksamkeit der Kontrollen durch die Behörden (Buchst. f).
- Sonstige bewaldete Flächen und Stichtag: eine mögliche Ausweitung auf sonstige bewaldete Flächen und eine Überprüfung des Stichtags 31.12.2020 aus Art. 2 Nr. 13 (Buchst. g).
- Andere Ökosysteme: eine mögliche Ausweitung auf Grünland, Torf- und Feuchtgebiete und andere Flächen mit hohen Kohlenstoffbeständen oder hohem Wert für die biologische Vielfalt (Buchst. h).
- Weitere Rohstoffe und Erzeugnisse: die Notwendigkeit einer Ausweitung auf weitere Rohstoffe, ausdrücklich genannt ist Mais, und die mögliche Aufnahme von Biokraftstoffen (HS-Code 382600) in Anhang I (Buchst. i). Siehe auch weitere Rohstoffe.
- Finanzinstitute: ihre Rolle bei der Unterbindung von Finanzströmen, die zu Entwaldung beitragen, und ob es eigene Pflichten für sie braucht (Buchst. j). Hintergrund im Beitrag zum Finanzsektor.
- Nachgelagerte Akteure: die Rolle nachgelagerter Marktteilnehmer und Händler für entwaldungsfreie Lieferketten (Buchst. k).
- Kleinst- und Kleinprimärerzeuger: ihre Rolle und das mögliche Umgehungsrisiko der vereinfachten Erklärung (Buchst. l).
Ein Prüfauftrag ist keine Rechtsänderung. Ob aus einem dieser Punkte neue Pflichten werden, entscheidet ein späterer Gesetzgebungsvorschlag, den Parlament und Rat erst annehmen müssen. Bis dahin gilt die Verordnung in ihrer aktuellen Fassung.
Was schon vor 2030 geändert werden kann: Anhang I
Den Produktumfang kann die Kommission ohne Gesetzgebungsverfahren anpassen, per delegiertem Rechtsakt nach Art. 34 Abs. 1. Ein solcher Rechtsakt tritt nur in Kraft, wenn Parlament und Rat innerhalb von zwei Monaten keine Einwände erheben; die Frist kann um zwei Monate verlängert werden (Art. 35 Abs. 6).
Genau so ist die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 entstanden. Sie hat unter anderem Rinderhäute und Leder gestrichen und löslichen Kaffee, gefrorene Rinderzungen, Palmöl-Oleochemikalien und Seifen aufgenommen, die neuen Positionen mit Wirkung ab dem 30. Dezember 2027. In ihren Erwägungsgründen hält die Kommission fest, dass die Bewertung des Anwendungsbereichs, einschließlich einer erneuten Aufnahme von Häuten, Fellen und Leder von Rindern, Teil der allgemeinen Überprüfung im Jahr 2030 sein wird. Die Einzelheiten stehen in den Beiträgen zu den betroffenen Produkten und zu Rindern und Leder.
Was 2026 schon passiert ist: der Vereinfachungsbericht
Neben der allgemeinen Überprüfung hat die Verordnung (EU) 2025/2650 eine zusätzliche Vereinfachungsprüfung eingeführt, Frist 30. April 2026 (Art. 34 Abs. 1a). Die Kommission hat ihren Bericht am 4. Mai 2026 vorgelegt, zusammen mit überarbeiteten Leitlinien, aktualisierten FAQ und Entwürfen zum Produktumfang und zum Informationssystem. Einen Vorschlag, den Verordnungstext zu ändern, enthielt das Paket nicht. Die Anwendungstermine blieben unverändert.
Was das für Unternehmen bedeutet
- Keine Verschiebung durch die Überprüfung: Die Pflichten gelten ab dem 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen und ab dem 30. Juni 2027 für Kleinst- und kleine Unternehmen. Alle Termine mit Fundstelle zeigt der EUDR-Zeitplan.
- Datenbasis heute so aufbauen, dass sie mitwächst: Mehrere Prüfpunkte, etwa Polygon-Schwelle, Stichtag und weitere Ökosysteme, betreffen die Geodaten. Wer heute für jede Fläche saubere Koordinaten mit mindestens sechs Dezimalstellen und Polygone über vier Hektar führt, steht bei einer späteren Verschärfung besser da. Ob vorhandene Daten diese Anforderungen erfüllen, zeigt der EUDR-GeoJSON-Check.
- Anhang I beobachten: Änderungen des Produktumfangs kommen per delegiertem Rechtsakt und damit schneller als eine Gesetzesänderung. Neue Rechtsakte erfassen wir im Gesetzesregister EUDR.
Wie die Pflichten heute aussehen, fasst der EUDR-Leitfaden zusammen.
Haeufig gestellte Fragen (FAQ)
Wann wird die EUDR überprüft?
Die erste allgemeine Überprüfung ist bis zum 30. Juni 2030 fällig, danach mindestens alle fünf Jahre (Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/1115 in der Fassung der Verordnung (EU) 2025/2650). Die Ursprungsfassung sah dafür den 30. Juni 2028 vor.
Gibt es 2028 noch einen EUDR-Review?
Nein, keinen inhaltlichen. 2028 endet nur der erste Fünfjahreszeitraum, für den die Kommission Anhang I per delegiertem Rechtsakt ändern darf (Art. 35 Abs. 2). Diese Befugnis verlängert sich stillschweigend, wenn Parlament oder Rat nicht widersprechen.
Kann der Stichtag 31. Dezember 2020 geändert werden?
Der Stichtag steht in Art. 2 Nr. 13. Seine Überprüfung gehört nach Art. 34 Abs. 2 Buchstabe g zum Prüfauftrag der allgemeinen Überprüfung bis 2030. Eine Änderung bräuchte danach einen Gesetzgebungsvorschlag und dessen Annahme durch Parlament und Rat.
Verschiebt die Überprüfung die Anwendung der EUDR?
Nein. Die Anwendungstermine stehen in Art. 38: 30. Dezember 2026 für große und mittlere Unternehmen, 30. Juni 2027 für Kleinst- und kleine Unternehmen. Auch der Vereinfachungsbericht der Kommission vom 4. Mai 2026 enthielt keinen Vorschlag zur Änderung des Verordnungstextes.