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EUDR und Kosmetik: Palmöl-Derivate überall

Veroeffentlicht: 2026-03-27 Lesezeit: 8 Min.
EUDR und Kosmetik: Palmöl-Derivate überall
Schnellantwort: Die EUDR erfasst die Kosmetikindustrie indirekt, aber wirksam: Wer Palmöl-Derivate wie Fettsäuren, Glycerin oder Fettalkohole bezieht oder einführt, unterliegt ab dem 30. Dezember 2026 (KMU: 30. Juni 2027) der Sorgfaltspflicht nach Verordnung (EU) 2023/1115. Die meisten fertigen Kosmetikprodukte stehen nicht in Anhang I, wohl aber die Rohstoffe dahinter. Eine Ausnahme bilden seit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 die Seifen der Positionen 3401 11 00 und 3401 20, die ab dem 30. Dezember 2027 erfasst sind.

Palmöl-Derivate überall

Die Kosmetikindustrie nutzt Palmöl-Derivate in fast jedem Produkt.

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen. Dieser Artikel beleuchtet die spezifischen Anforderungen und bietet praxisnahe Handlungsempfehlungen.

Hintergrund und Relevanz

Die EUDR trat am 29. Juni 2023 in Kraft und verbietet das Inverkehrbringen von Produkten, die mit Entwaldung nach dem 31. Dezember 2020 in Verbindung stehen. Betroffen sind sieben Rohstoffe: Rinder, Kakao, Kaffee, Ölpalme, Kautschuk, Soja und Holz — sowie deren Derivate.

Für diesen Bereich ergeben sich besondere Anforderungen, die über die allgemeinen EUDR-Pflichten hinausgehen. Die Komplexität der Lieferketten, die Vielzahl der betroffenen Akteure und die technischen Anforderungen an die Rückverfolgbarkeit machen eine sorgfältige Vorbereitung unabdingbar.

Zentrale Anforderungen

Sorgfaltspflicht

Marktteilnehmer müssen ein umfassendes Due-Diligence-System implementieren, das drei Stufen umfasst: Informationserhebung, Risikobewertung und Risikominderung. Jede Stufe muss dokumentiert und mindestens fünf Jahre aufbewahrt werden.

Geolokalisierung

Für jede Lieferung müssen die GPS-Koordinaten der Anbauflächen angegeben werden. Bei Flächen über 4 Hektar sind Polygon-Koordinaten erforderlich, bei kleineren Flächen genügt ein einzelner GPS-Punkt.

Entwaldungsprüfung

Anhand von Satellitenbildern und anderen Datenquellen muss geprüft werden, ob die Anbaufläche nach dem 31. Dezember 2020 entwaldet wurde. Die EU stellt hierfür das zentrale Informationssystem bereit.

Spezifische Herausforderungen

In diesem Bereich gibt es besondere Schwierigkeiten bei der Umsetzung der EUDR:

  1. Lieferketten-Komplexität: Viele Zwischenhändler und Verarbeiter erschweren die Rückverfolgbarkeit
  2. Datenverfügbarkeit: Lieferanten in Drittländern haben oft keine systematische Emissionsdatenerfassung
  3. Kapazitätsengpässe: Kleinbauern haben begrenzte Ressourcen für Compliance
  4. Technische Anforderungen: GPS-Kartierung und Satellitenanalyse erfordern spezialisierte Tools

Branchenspezifische Lösungsansätze

Verschiedene Branchen und Länder entwickeln spezifische Ansätze:

Sanktionen bei Verstößen

Die EUDR sieht erhebliche Sanktionen vor:

Empfehlungen

  1. Frühzeitig mit der Vorbereitung beginnen — die Fristen sind verbindlich
  2. Lieferketten bis zum Anbaugebiet kartieren
  3. Compliance-Software evaluieren und implementieren
  4. Mitarbeiter schulen und Verantwortlichkeiten klar zuweisen
  5. Die EUDR-Checkliste systematisch abarbeiten
  6. Brancheninitiativen nutzen und mit Lieferanten zusammenarbeiten
  7. Ländereinstufungen berücksichtigen und Risiken priorisieren

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Sind Palmöl-Derivate in Kosmetika von der EUDR erfasst?

Ja. Ölpalme ist einer der sieben Rohstoffe in Anhang I der EUDR. Erfasst sind sowohl Rohpalmöl als auch verarbeitete Derivate wie Fettsäuren, Fettalkohole und Glycerin. Wer diese Stoffe aus Drittländern in die EU einführt oder dort in Verkehr bringt, gilt als Operator und muss eine Due-Diligence-Erklärung abgeben. Die meisten fertigen Kosmetika fallen nicht unter Anhang I; eine Ausnahme bilden seit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 die Seifen der Positionen 3401 11 00 und 3401 20, die ab dem 30. Dezember 2027 erfasst sind.

Ab wann gilt die EUDR für Kosmetikunternehmen?

Für große und mittlere Unternehmen gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2026. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen (KMU) erhalten eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027. Diese Fristen wurden durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 festgelegt und gelten europaweit einheitlich. Für Seifen und mehrere Palmöl-Oleochemikalien, die die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 neu aufgenommen hat, gilt erst der 30. Dezember 2027. Alle Termine im Überblick zeigt der EUDR-Zeitplan.

Wie weist ein Kosmetikkonzern Entwaldungsfreiheit für Palmöl-Derivate nach?

Unternehmen müssen ein dreistufiges Due-Diligence-System einrichten: erstens Informationserhebung über den Ursprung der Rohstoffe inklusive GPS-Koordinaten der Anbauflächen, zweitens eine Risikobewertung auf Basis dieser Geodaten, drittens Risikominderungsmaßnahmen bei erhöhtem Risiko. Alle Daten werden als Due-Diligence-Erklärung im EU-Informationssystem hinterlegt.

Reicht eine RSPO-Zertifizierung für die EUDR-Compliance aus?

Nein. RSPO selbst stellt klar, dass eine Zertifizierung die Sorgfaltspflicht des Operators nicht ersetzt. Kritische Lücken bleiben: Das RSPO-Referenzdatum (November 2018) weicht vom EUDR-Stichtag (31. Dezember 2020) ab, und die erforderlichen GPS-Polygone auf Parzellen-Ebene liefert RSPO nicht. RSPO kann als Risikominderungsinstrument dienen, ist aber kein Compliance-Ersatz.

Welche Strafen drohen Kosmetikherstellern bei EUDR-Verstößen?

Art. 25 der EUDR verpflichtet die Mitgliedstaaten, Bußgelder mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 % des europaweiten Jahresumsatzes festzulegen. Hinzu kommen Beschlagnahmung und Einziehung der betroffenen Erzeugnisse, Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile sowie der vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Bei Wiederholungsverstößen greifen verschärfte Regelungen.

Sind kleine Kosmetikhersteller (KMU) von der EUDR befreit?

Nein, eine Befreiung nach Unternehmensgröße gibt es nicht. Entscheidend ist die Rolle in der Lieferkette. Wer Palmöl-Derivate oder andere erfasste Rohstoffe selbst in die EU einführt, ist Marktteilnehmer und reicht Sorgfaltserklärungen ein: als mittleres Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, als Kleinst- oder Kleinunternehmen, das am 31. Dezember 2024 bereits niedergelassen war, ab dem 30. Juni 2027. Wer erfasste Inhaltsstoffe von einem EU-Lieferanten bezieht, für die bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt, gibt dafür keine eigene ab. Fällt das daraus hergestellte Erzeugnis selbst unter Anhang I, gelten seit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 die Pflichten des nachgelagerten Marktteilnehmers (Art. 5): Lieferanten- und Abnehmerdaten samt Referenznummern 5 Jahre aufbewahren; registrieren müssen sich nur Unternehmen, die keine KMU sind.

Haeufig gestellte Fragen (FAQ)

Sind Palmöl-Derivate in Kosmetika von der EUDR erfasst?

Ja. Ölpalme ist einer der sieben Rohstoffe in Anhang I der EUDR. Erfasst sind sowohl Rohpalmöl als auch verarbeitete Derivate wie Fettsäuren, Fettalkohole und Glycerin. Wer diese Stoffe aus Drittländern in die EU einführt oder dort in Verkehr bringt, gilt als Operator und muss eine Due-Diligence-Erklärung abgeben. Die meisten fertigen Kosmetika fallen nicht unter Anhang I; eine Ausnahme bilden seit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/2102 die Seifen der Positionen 3401 11 00 und 3401 20, die ab dem 30. Dezember 2027 erfasst sind.

Ab wann gilt die EUDR für Kosmetikunternehmen?

Für große und mittlere Unternehmen gilt die EUDR ab dem 30. Dezember 2026. Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen (KMU) erhalten eine Übergangsfrist bis zum 30. Juni 2027. Diese Fristen wurden durch die Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 festgelegt und gelten europaweit einheitlich.

Wie weist ein Kosmetikkonzern Entwaldungsfreiheit für Palmöl-Derivate nach?

Unternehmen müssen ein dreistufiges Due-Diligence-System einrichten: erstens Informationserhebung über den Ursprung der Rohstoffe inklusive GPS-Koordinaten der Anbauflächen, zweitens eine Risikobewertung auf Basis dieser Geodaten, drittens Risikominderungsmaßnahmen bei erhöhtem Risiko. Alle Daten werden als Due-Diligence-Erklärung im EU-Informationssystem hinterlegt.

Reicht eine RSPO-Zertifizierung für die EUDR-Compliance aus?

Nein. RSPO selbst stellt klar, dass eine Zertifizierung die Sorgfaltspflicht des Operators nicht ersetzt. Kritische Lücken bleiben: Das RSPO-Referenzdatum (November 2018) weicht vom EUDR-Stichtag (31. Dezember 2020) ab, und die erforderlichen GPS-Polygone auf Parzellen-Ebene liefert RSPO nicht. RSPO kann als Risikominderungsinstrument dienen, ist aber kein Compliance-Ersatz.

Welche Strafen drohen Kosmetikherstellern bei EUDR-Verstößen?

Art. 25 der EUDR verpflichtet die Mitgliedstaaten, Bußgelder mit einem Höchstbetrag von mindestens 4 % des europaweiten Jahresumsatzes festzulegen. Hinzu kommen Beschlagnahmung und Einziehung der betroffenen Erzeugnisse, Abschöpfung wirtschaftlicher Vorteile sowie der vorübergehende Ausschluss von öffentlichen Vergabeverfahren. Bei Wiederholungsverstößen greifen verschärfte Regelungen.

Sind kleine Kosmetikhersteller (KMU) von der EUDR befreit?

Nein, eine Befreiung nach Unternehmensgröße gibt es nicht. Entscheidend ist die Rolle in der Lieferkette. Wer Palmöl-Derivate oder andere erfasste Rohstoffe selbst in die EU einführt, ist Marktteilnehmer und reicht Sorgfaltserklärungen ein: als mittleres Unternehmen ab dem 30. Dezember 2026, als Kleinst- oder Kleinunternehmen, das am 31. Dezember 2024 bereits niedergelassen war, ab dem 30. Juni 2027. Wer erfasste Inhaltsstoffe von einem EU-Lieferanten bezieht, für die bereits eine Sorgfaltserklärung vorliegt, gibt dafür keine eigene ab. Fällt das daraus hergestellte Erzeugnis selbst unter Anhang I, gelten seit der Änderungsverordnung (EU) 2025/2650 die Pflichten des nachgelagerten Marktteilnehmers (Art. 5): Lieferanten- und Abnehmerdaten samt Referenznummern 5 Jahre aufbewahren; registrieren müssen sich nur Unternehmen, die keine KMU sind.